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Kategorie: Strafrecht

Frage: Anklage wegen Sachbeschädigung und Nötigung

Gefragt am 01.02.2010 20:53 Uhr | Einsatz: € 46,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1073
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Anklage wegen Sachbeschädigung und Nötigung , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, ich habe einen Strafbefehl mit der Anklage der Sachbeschädigung und versuchten Nötigung bekommen. Mir wird vorgeworfen, dass ich nach einer Oktoberfestnacht in München an einem Audi den linken Außenspiegel abgetreten habe. Der Spiegel wurde daraufhin stark beschäd

Hallo,

ich habe einen Strafbefehl mit der Anklage der Sachbeschädigung und versuchten Nötigung bekommen. Mir wird vorgeworfen, dass ich nach einer Oktoberfestnacht in München an einem Audi den linken Außenspiegel abgetreten habe. Der Spiegel wurde daraufhin stark beschädigt und es entstand ein Schaden von ca. 320 Euro. Daraufhin beobachtete mich der Halter und sprach mich auf den Vorgang an. Ich reagierte indem ich ihn mit "halt die Schnauze, sonst bist Du tot" beschimpfte. Damit wollte ich lt Anklage erreichen, dass der geschädigte die vorangegangene Sachbeschädigung nicht bezeugen würde. Ich verschwand danach und eine Polizeistreife griff mich auf. Ich habe in der anschließenden Vernehmung gesagt, dass ich mich an den Vorgang nicht erinnern konnte, da ich stark alkoholisert war. Ich konnte und kann mich in der Tat auch an die Sache absolut nicht erinnern. Die Polizei hat bei der Blutentnahme 2,26 Promille festgestellt. Mir tut die Sache sehr leid und ich möchte mich in der Verhandlung dafür entschuldigen, mit dem Hinweis das ich mich leider nicht erinnern kann, dass mir aber alles wenn es so passiert ist sehr leid tut. Ich habe keine Vorstrafen aber schonmal (vor sieben Jahren) 10 Tagessätze (insgesamt 100 Euro) wegen Beleidung bzgl. einer SMS an eine Ex Freundin zahlen müssen (ich weiß nicht ob das noch relevant ist)?

Mit welchem Strafmaß muss ich in etwa rechnen? Ich verdiene ca. 2500 Euro netto. Ist es sinnvoll den Tathergang zuzugeben und mich zu entschuldigen, obwohl ich mich nicht erinnern kann? Und sollte ich einen Anwalt in Anspruch nehmen oder ist das nicht unbedingt notwendig weil die Sache sowieso klar ist bzgl. dem Zeugen und ich mich reuig zeigen will? Der von mir genötigte ist als Zeuge geladen.

Die Beschuldigung im Wortlaut: Sie werden beschuldigt eine fremde Sache beschädigt zu haben, sowie unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtswiedrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Strafbar als Sachbechädigung sowie versuchte Nötigung gemäß §§ 240 Abs 1, Abs 2, Abs 3, 303 Abs 1, 303c, 22, 23, 53 StGB.

Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ein Strafbefehl beantragt wurde, findet eine mündliche Verhandlung nur statt, wenn Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch dagegen einlegen. (§ 410 StPO)
Wahrscheinlich meinen Sie eine Anklageschrift. Der theoretische Strafrahmen bei Sachbeschädigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe (§ 303 I StGB) und für Nötigung Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. ( § 240 StGB)

Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht Ermessensspielraum. Der Schaden ist mit 320 Euro eher gering. Von daher tippe ich bei Ihnen auf eine Geldstrafe im unteren Bereich. Wegen Ihrer Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille besteht bei Ihnen die Möglichkeit der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. (Tröndle/Fischer Rn. 21 zu § 20 StGB)

Somit tippe ich auf eine Geldstrafe zwischen 5 und 60 Tagessätzen. Ein Tagessatz ist 1/30 des monatlichen Nettogehalts. Bei Ihnen wären dies ca. 83 Euro.

Reue und ehrliche Bemühungen um Wiedergutmachung des Schadens wirkt sich strafmildernd aus. Den Schaden von 320 Euro müssen Sie im Falle einer Verurteilung sowieso ersetzen.
Von daher ist es durchaus von Vorteil, wenn Sie sich dahin einlassen, dass Sie sich zwar nicht an die Tat erinnern können, dass es Ihnen aber leid tun würde, wenn Sie die Tat begangen hätten und dass Sie für den Fall, dass das Gericht zur Verurteilung kommt, den Schaden noch am gleichen Tag wiedergutmachen werden.
Um dies glaubhaft zu machen, sollten Sie dem Gericht zeigen, dass Sie die 320 Euro dabei haben, um diese im Fall einer Verurteilung noch im Gerichtssaal gegen Quittung an den Geschädigten übergeben zu können.

Einen Anwalt brauchen Sie bei diesem einfachen Sachverhalt nicht unbedingt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Hallo,

ergänzend ist dem Strafbefehl eine Ladung zu einer Hauptverhandlung nach § 408 Absatz 3 Satz 2 StPO beigefügt. In dieser Ladung steht etwas wegen der Strafsache wegen Bedrohung mit Verweis auf die Abschrift des Strafbefehlantrages wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung. Verändert das die Sachlage schwerwiegend?

Vielen Dank!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

der Hinweis auf den § 408 III 2 StPO ist die Erklärung dafür, warum es trotz beantragten Strafbefehl eine mündliche Verhandlung geben wird. Der Richter beurteilt den Sachverhalt anders, als der Staatsanwalt oder will eine andere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe verhängen. Eventuell ist er von Ihrer Schuld noch nicht überzeugt und möchte die Glaubwürdigkeit des Zeugen prüfen oder er ist der Meinung, dass der Staatsanwalt Ihre Blutalkoholkonzentration nicht ausreichend berücksichtigt hat.
An der Strategie 1. keine Erinnerung und für den Fall, dass das Gericht von Ihrer Schuld ausgehen sollte, bedauern und Bereitschaft zur Wiedergutmachung ändert dies jedoch nichts.

Wegen der zu erwartenden Strafe, können Sie in dem erhaltenen Antrag auf Erlass des Strafbefehls nachsehen welche Strafe die Staatsanwaltschaft beantragt hat. Dort müßte die Zahl der beantragten Tagessätze ziemlich am Ende stehen. Ich gehe weiter davon aus, dass dies zwischen 5 und 60 Tagessätze zu je 83 Euro sein werden.

Ansonsten ändert dies nichts an der Sachlage.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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