Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Anklage wegen Sachbeschädigung und Nötigung |
| Gefragt am 01.02.2010 20:53 Uhr | Einsatz: € 46,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1073 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ein Strafbefehl beantragt wurde, findet eine mündliche Verhandlung nur statt, wenn Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch dagegen einlegen. (§ 410 StPO) Wahrscheinlich meinen Sie eine Anklageschrift. Der theoretische Strafrahmen bei Sachbeschädigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe (§ 303 I StGB) und für Nötigung Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. ( § 240 StGB) Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht Ermessensspielraum. Der Schaden ist mit 320 Euro eher gering. Von daher tippe ich bei Ihnen auf eine Geldstrafe im unteren Bereich. Wegen Ihrer Blutalkoholkonzentration von 2,26 Promille besteht bei Ihnen die Möglichkeit der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. (Tröndle/Fischer Rn. 21 zu § 20 StGB) Somit tippe ich auf eine Geldstrafe zwischen 5 und 60 Tagessätzen. Ein Tagessatz ist 1/30 des monatlichen Nettogehalts. Bei Ihnen wären dies ca. 83 Euro. Reue und ehrliche Bemühungen um Wiedergutmachung des Schadens wirkt sich strafmildernd aus. Den Schaden von 320 Euro müssen Sie im Falle einer Verurteilung sowieso ersetzen. Von daher ist es durchaus von Vorteil, wenn Sie sich dahin einlassen, dass Sie sich zwar nicht an die Tat erinnern können, dass es Ihnen aber leid tun würde, wenn Sie die Tat begangen hätten und dass Sie für den Fall, dass das Gericht zur Verurteilung kommt, den Schaden noch am gleichen Tag wiedergutmachen werden. Um dies glaubhaft zu machen, sollten Sie dem Gericht zeigen, dass Sie die 320 Euro dabei haben, um diese im Fall einer Verurteilung noch im Gerichtssaal gegen Quittung an den Geschädigten übergeben zu können. Einen Anwalt brauchen Sie bei diesem einfachen Sachverhalt nicht unbedingt. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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