Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Strafrecht

Frage: Akteneinsicht

Gefragt am 17.05.2011 11:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Morgen,
Eine kurze Rechtsberatung benötige ich von Ihnen!

Seid genau 11 Monaten laufen einige Verfahren gegen mich wegen des Verdacht der Bedrohung und des Betruges. Ich habe in dieser Angelegenheit eine Rechtsanwältin beauftragt, die Sich als Pflichtverteidigerin beigeordnet hat. Diese Rechtsanwältin hat Akteneinsicht in dieser Sache genommen und mir Mitgeteilt, dass es keinerlei Beweise gäbe. Alle Zeugen äußerten nur Vermutungen.

Nun habe ich meiner Anwältin noch mal Aufgefordert. Akteneinsicht zu nehmen und mir die Akten in Kopie zu Überreichen, weil ich möchte gerne Wissen, was mir genau Vorgeworfen wird. Meine Anwältin hat es Verneint, denn es wären über 10 Akten und eh keinerlei Beweise. Nun habe ich bei der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht beantragt nach § 147 Abs 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft schrieb mir darauf folgendes..

eine Übersendung der Akten zur Aktenein sicht an Sie ist nicht möglich. Ihre Verteidigerin hatte bereits Akteneinsicht.

Nun benötige ich eine Rechtsberatung.

Was kann ich machen, um doch die Verfahrensakten in Kopie zu Erhalten? Meine Rechtsanwältin verneint immer wieder die Akteneinsicht und will mir auch keine Kopien anfertigen. Was kann ich noch machen?

Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht!
Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Gesetz sieht bei einem unverteidigten Beschuldigten ein Akteneinsichtsrecht vor, § 147 Absatz 7 StPO. Ist ein Verteidiger bestellt, benennt § 147 Absatz 4 StPO ein solches Recht für den Verteidiger.

Das Recht nach § 147 Absatz 7 StPO soll sich ausweislich des Wortlautes zwar nur auf den unverteidigten Beschuldigten beziehen. Man wird diese Beschränkung im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte über seinen Verteidiger die Möglichkeit hat, den Inhalt der Akten zur angemessenen Vorbereitung seiner Verteidigung zu nutzen, prinzipiell akzeptieren müssen. Eine solche gesetzliche Regelung ist zumindest mit dem Recht auf Verteidigung nach Art. 6 III b EMRK vereinbar. Jedoch sind auch hier Fälle denkbar, in denen es im Hinblick auf eine effektive Verteidigung gerade geboten ist, auch dem verteidigten Beschuldigten die Einsicht neben dem Verteidiger zu gestatten: So wird man einen solchen Anspruch immer dann annehmen müssen, wenn der Beschuldigte auf Grund seines Kenntnisstandes und des Umfanges des Verfahrens besser als seine Verteidiger in der Lage ist, die Akten zu verstehen und mit deren Kenntnis eine effektivere Verteidigung vorzubereiten.

Sie sollten Ihre Anwältin daher zunächst schriftlich auffordern, Ihnen Einblick in die Akten zu gewähren. Für den Fall einer erneuten Weigerung sollten Sie eine schriftliche Begründung der Anwältin erbitten, um diese der Staatsanwaltschaft vorlegen zu können.

Diese schriftliche Bestätigung der Einsichtsverweigerung können Sie dann an die Staatsanwaltschaft schicken und erneut um Akteneinsicht unter Berufung auf § 147 Absatz 7 StPO bitten. Hierbei sollten Sie sich auf Ihr Recht auf Selbstverteidigung berufen (Art. 6 III b EMRK, siehe z.B. EGMR Nr. 46221/99 - Urteil v. 13. März 2003) und darlegen, dass eine eigene Akteneinsicht für eine effektive Verteidigung notwendig ist.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
Tag

Ich habe meine Anwältin schon mehrfach ich sage wirklich schon mehrfach gebeten, die Akten noch mal zu beantragen und mir Kopien anzufertigen, aber immer wieder hat Sie dazu Nein gesagt, es gäbe keinerlei Beweise.

Langsam habe ich auch keine Gedult mehr.
Sie ist meine Pflichtverteidigerin.

Dass letzte mal habe ich Sie vor 2 Wochen gefragt, da hat Sie mir gesagt, es gäbe keinerlei Beweise. Wir waren erstmal auf die Auswertung ihres Beschlagnahmten Rechners aus.

Ich habe Ihr aber gesagt, ich möchte trotzdem schon vorher wissen, was man so gegen mich hat oder wieso überhaupt ermittelt wird.

Nur Sie meinte
Sie wird keine Akten noch mal Holen, da es eine zulange unnötige Einarbeitung wäre.


Was soll ich nun machen?

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Sie sollten Ihre Anwältin darauf hinwiesen, dass ein Strafverteidiger grundsätzlich berechtigt und sogar verpflichtet ist, alles was er durch die Akteneinsicht erfährt an den Beschuldigten weiterzugeben und im selben Umfang dem Beschuldigten Aktenauszüge oder Abschriften aus den Akten zu erteilen. Der Bundesgerichtshof führt in einem Urteil vom 03.10.1979 - Az. 3 StR 264/79 zum Problem der Mitteilung des Akteninhaltes an den Beschuldigten aus:

„Sachgerechte Strafverteidigung setzt voraus, dass der Beschuldigte weiß, worauf sich der gegen ihn erhobene Vorwurf stützt, und dass er den Verteidiger informieren kann, wie er sich dazu einlassen wird. Der Verteidiger ist deshalb in der Regel berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, dem Beschuldigten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat. Im gleichen Umfang, wie er ihm den Akteninhalt mitteilen darf, ist er prozessual auch berechtigt, dem Beschuldigten Aktenauszüge und Abschriften aus den Akten auszuhändigen.“

Nach der zitierten Entscheidung handelt es sich bei der Akteneinsicht demnach nicht nur um ein Informationsrecht, sondern auch um eine Informationspflicht. Schließlich dient das Handeln des Verteidigers der Wahrnehmung Ihrer Rechte als Beschuldigter.

Weigert sich die Anwältin weiterhin, die gewünschten Informationen herauszugeben, sollten Sie wie bereits geschrieben unter Hinweis auf die verweigerte Herausgabe (mit entsprechendem Nachweis) bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf unmittelbare Aktenauskunft gemäß § 147 Absatz 7 StPO stellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht!