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verjährung

Gefragt am 16.04.2011
13:25 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4162

 

mein einkommenssteuerbescheid 1996 vom 21.11.2000 lautet
der bescheid ist nach § 10d Abs.1 Satz 2 EStG geändert
er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig
er ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert
der Vorbehalt der nachprüfung bleibt bestehen.
ich wollte nun die säumniszuschläge rückfordern und erhielt die antwort festsetzungsverjährung ist eingetreten. ist das richtig was kann ich noch dagegen tun
grüsse

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.04.2011
13:25 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 16.04.2011
14:49 Uhr

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Beantwortet am 16.04.2011 14:49 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4162

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Steuerrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Säumniszuschläge sind sog. steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 3 AO und unterliegen grundsätzlich nicht der Festsetzungsverjährung nach § 169 AO.

Die Aussage des Finanzamtes ist insoweit zumindest ungenau.

Hier kommt es allein auf den Umstand an, ob die Säumniszuschläge berechtigt gewesen sind und ob hier aus zivilrechtlichen Gesichtspunkten eine Verjährung eingetreten ist ...



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