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Kategorie: Steuerrecht

Frage: verjährung

Gefragt am 16.04.2011 13:25 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

mein einkommenssteuerbescheid 1996 vom 21.11.2000 lautet
der bescheid ist nach § 10d Abs.1 Satz 2 EStG geändert
er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig
er ist nach § 164 Abs. 2 AO geändert
der Vorbehalt der nachprüfung bleibt bestehen.
ich wollte nun die säumniszuschläge rückfordern und erhielt die antwort festsetzungsverjährung ist eingetreten. ist das richtig was kann ich noch dagegen tun
grüsse

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Säumniszuschläge sind sog. steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 3 AO und unterliegen grundsätzlich nicht der Festsetzungsverjährung nach § 169 AO.

Die Aussage des Finanzamtes ist insoweit zumindest ungenau.

Hier kommt es allein auf den Umstand an, ob die Säumniszuschläge berechtigt gewesen sind und ob hier aus zivilrechtlichen Gesichtspunkten eine Verjährung eingetreten ist.

Sollten die Säumniszuschläge nämlich nicht gerechtfertigt sein, so hätten Sie gem. § 812 BGB einen Rückforderungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Dieser Anspruch verjährt gem. §§ 195,199 BGB in 3 Jahren wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres entstanden ist, in dem Ihnen gegenüber die Säumniszuschläge festgesetzt worden sind.

Sofern dies 2000 wäre der Anspruch leider verjährt .



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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