Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Steuerrecht

Frage: Lohnsteuerjahresausgleich-Unterhalt absetzen §33a EStG

Gefragt am 06.06.2011 19:20 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1067
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Lohnsteuerjahresausgleich-Unterhalt absetzen §33a EStG , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, mein Vater ist in einem Pflegeheim untergebracht. Um die Kosten der Unterbringung zu decken, wird die Rente vom Sozialamt eingezogen und meinem Vater ein Taschengeld von 96,-€ gewährt. Da noch ein Restbetrag zur Deckung der Heimkosten offen ist, werde ich

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater ist in einem Pflegeheim untergebracht. Um die Kosten der Unterbringung zu decken, wird die Rente vom Sozialamt eingezogen und meinem Vater ein Taschengeld von 96,-€ gewährt. Da noch ein Restbetrag zur Deckung der Heimkosten offen ist, werde ich zu Unterhaltszahlungen herangezogen. In meinem Lohnsteuerjahresausgleich für 2010 habe ich die Unterhaltskosten für meinen Vater angegeben. Diese wurden jedoch nicht berücksichtigt, da mein Vater eine Rente von 960.-€ erhält. Als Grund wurde §33a Abs.1 Satz 1 i. V. m. 5 (EStG) angegeben. (Satz 1: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Satz 5: Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen
Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel
erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.)

Darf die Rente in diesem Fall als Bezüge angesehen und zur Minderung der ermittelten Beträge nach Satz 1 verwendet werden, wo doch fast alles vom Sozialamt eingezogen wird?
Ist die Argumentation des Finanzamts richtig? Gibt es einen Weg, um die Unterhaltszahlungen dennoch im Lohnsteuerjahresausgleich abzusetzen?

Vielen Dank im Voraus,
Stefan

Weitere Fragen zum Thema "Steuerrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht!
Antwort

Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung im Sinne einer ersten rechtlichen Orientierung wie folgt:

Die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist leider richtig.

Die Absetzbarkeit des geleisteten Unterhalts setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, also, dass Ihr Vater über kein Einkommen über 8.004 € verfügt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits 2006 in einem Verfahren eingehend mit den Voraussetzungen des § 33a befasst. Es handelt sich um folgende Entscheidung: BFH III R 26/05.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:

"Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 12 000 DM (jetzt 8004 €) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 12 000 DM ( 8004 €) um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1 200 DM ( 624 € )im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG)."

Sowohl die Rente als Bezüge (eigenes Einkommen) als auch die weiteren Bezuschussungen des Sozialamtes sind hierbei zu berücksichtigen.

Eine andere Möglichkeit der Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen ist steuerlich nicht möglich.

Ich bedauere Ihnen keine positiver Nachricht geben zu können, hoffe aber dennoch, dass ich Ihnen die Rechtslage verständlich vermitteln konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-

Weitere Fragen zum Thema "Steuerrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht!
Bewertung
3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt?
5,0
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts?
5,0