Kategorie: Steuerrecht |
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Frage: Lohnsteuerjahresausgleich-Unterhalt absetzen §33a EStG |
| Gefragt am 06.06.2011 19:20 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1067 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung im Sinne einer ersten rechtlichen Orientierung wie folgt: Die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist leider richtig. Die Absetzbarkeit des geleisteten Unterhalts setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, also, dass Ihr Vater über kein Einkommen über 8.004 € verfügt. Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits 2006 in einem Verfahren eingehend mit den Voraussetzungen des § 33a befasst. Es handelt sich um folgende Entscheidung: BFH III R 26/05. Das Gericht hat in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: "Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 12 000 DM (jetzt 8004 €) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag von 12 000 DM ( 8004 €) um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1 200 DM ( 624 € )im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG)." Sowohl die Rente als Bezüge (eigenes Einkommen) als auch die weiteren Bezuschussungen des Sozialamtes sind hierbei zu berücksichtigen. Eine andere Möglichkeit der Absetzbarkeit der Unterhaltszahlungen ist steuerlich nicht möglich. Ich bedauere Ihnen keine positiver Nachricht geben zu können, hoffe aber dennoch, dass ich Ihnen die Rechtslage verständlich vermitteln konnte. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |
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