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Kategorie: Steuerrecht

Frage: Kinderfreibetrag für Jahre nicht erhalten

Gefragt am 14.11.2009 13:56 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Guten Tag,
seit 2000 gehe ich davon aus, daß mein geschiedener Mann unseren gemeinsamen Sohn hälftig auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hat, ebenso wie ich. Nun waren wir derart verstritten, daß wir erst jetzt mal telefonischen Kontakt hatten. Dabei hat sich herausgestellt, daß er keinen und ich trotzdem nur den halben Kinderfreibetrag eingetragen hat wie auch momentan. Nun meine Frage: kann der Kinderfreibetrag für all die Jahre rückwirkend beansprucht werden ? Und wenn ich nun meinen Sohn für 2009 noch eintragen lasse, gilt das dann für das gesamte Jahr ?
Ich bin ratlos, vielen Dank für eine Antwort.
Mit den besten Grüßen vom Bodensee, N.D.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:


Sofern Sie ihre Kinder in der Steuererklärung angegeben haben, wird grundsätzlich der Steuerfreibetrag automatisch berücksichtigt, so dass Sie insoweit bitte noch einmal nachschauen sollten. Da sie aber bereits seit langem geschieden sind, gehe ich von einer getrennten Veranlagung aus.

Daher ist der Regelfall, dass sofern beide Elternteile unterhaltsverpflichtet sind, wovon ich vorliegend ausgehe, jeder einen 0,5 Kinderfreibetrag geltend machen kann.

Sie haben dies nach Ihrer Schilderung ja korrekt getan. Wenn Ihr Ex-Mann dieses nicht getan hat, ist das Versäumnis der Angabe seines Steuerfreibetrages von 0,5sein persönlicher steuerlicher Nachteil. Sie tangiert das aber grundsätzlich nicht, da sie das, was Sie beanspruchen konnten, nämlich die 0,5, ja geltend gemacht haben.

Nur weil der Kindesvater die 0,5 nicht geltend gemacht hat, bedeutet dies nicht, dass Sie dafür die 0,5 mehr geltend machen können. Aus Ihrer Sicht sehe ich daher kein Problem.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein schönes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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