Kategorie: Steuerrecht |
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Frage: Geschäftswagen |
| Gefragt am 27.06.2009 09:16 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 0,0 (von 5 Sternen)
Hallo und guten tag , habe derzeit die Betriebsprüfung im Haus und Probleme mit der Anerkennung meines Geschäftswagens. Der Wagen wurde im Jahr 2007 mit Umsatzsteuerausweis gekauft und ebenfalls mit Umsatzsteuerausweis im darauffolgenden Jahr wieder verkauft-soweit so gut. Die Betriebsprüfung stellte durch Nachfragen beim Verkäufer (ich wurde weder informiert noch dazu befragt- also FBI Methode)des Wagens angeblich fest, das ich selbst gar nicht beim Kauf des Wagens dabei gewesen sein soll -was vollständig wiederlegt werden konnte. Der Wagen war allerdings - aus Einsparungsgründen bei der |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeuges als Geschäftswagen ist, dass das Fahrzeug nachweisbar in das Unternehmen eingebracht wurde, das Ausweisen der Umsatzsteuer bei Kauf und Verkauf, was regelmäßig dadurch geschieht, dass das Fahrzeug auf die Firma angemeldet ist (bzw .auf den Firmeninhaber zugelassen ist), das Fahrzeug mit Firmengeldern bezahlt wurde (aber nicht zwangsläufig, da auch die Möglichkeit besteht, sein vormals privat genutzten Pkw in ein Unternehmen einzubringen) , und die Kosten, wie etwa Anschaffungskosten sowie Veräußerungserlös im Falle eines Verkaufs im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden (also die Mehrwertsteuer entweder zurückgeholt oder abgeführt wird). Alle diese Voraussetzungen liegen ja vor, außer dass die Versicherung nicht auf die Firma bzw. den Firmeninhaber läuft. Dies steht aber einer Anerkennung als Geschäftsfahrzeug, wie das Finanzamt richtigerweise erkannt hat, grundsätzlich nicht entgegen. Wenn ich es richtig verstanden habe, sind Sie Firmeninhaberin (falls nicht, dann geben Sie mir bitte einen kurzen Hinweis, damit ich im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption hierzu noch abschließend Stellung nehmen kann) und das eigentliche Hauptproblem liegt im Bezug auf die Umsatzsteuer darin, dass Ihr Mann den Vertrag in Stellvertretung für Sie abgeschlossen hat. Dies darf Ihnen aber nicht zum Nachteil gereichen, da durch eine wirksame rechtsgeschäftliche Stellvertretung gem. § 164 BGB ja nicht der Stellvertreter, sondern der/die Vertretene, also Sie ausschließlich verpflichtet und somit Vertragspartner der Kaufvertrages wird. Demnach wird auch nur der Vertretene (vorausgesetzt die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung liegen vor, also dass Ihr Mann mit Ihrer Zustimmung gehandelt hat und es aus seiner Unterschrift unter dem Kaufvertrag auch ausdrücklich hervorgeht, dass er in fremden, also in Ihrem bzw. dem Namen Ihrer Firma gehandelt hat) in steuerrechtlicher Hinsicht verpflichtet. Sollte Ihr Mann aber nur in seinem Namen ohne Hinweis auf die Vertretung den Vertrag unterschrieben haben und er als nicht Firmeninhaber somit den Geschäftswagen quasi privat gekauft haben, darf die Umsatzsteuer in der Tat nicht berücksichtigt werden. Dies geht aus Ihrer Anfrage leider nicht ganz eindeutig hervor, Sie schrieben, dass Ihr Mann in Ihrem Auftrag den Kaufvertrag unterzeichnet hat. Es macht also im Ergebnis keinen Unterschied bzw. darf keinen Unterschied machen, ob der Firmeninhaber/-in selber den Kaufvertrag abschließt oder sich beim Vertragsschluss vertreten lässt, wenn die Vertretung denn auch offenkundig beim Vertragsschluss für den anderen Vertragspartner (also den Verkäufer des PKW) hervorgeht. Unter diesem Gesichtspunkt halte ich die Bedenken der Steuerprüfung für ungerechtfertigt, so dass Sie noch mal nachfragen sollten, ob es nicht doch noch einen anderen (eventuell zusätzlichen) Grund gibt. Sollte die Steuerprüfung weiterhin mauern, sollten Sie einen erfahrenen Steuerberater vor Ort oder einen im steuerecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein schönes Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 |
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