Kategorie: Steuerrecht |
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Frage: Ehegatteninnengesellschaft |
| Gefragt am 16.11.2009 09:24 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Zu 1.)Mit welchen Werten wird das Vermögen (GmbH-Anteil/Grundstücke) in der Auseinandersetzungsbilanz eingetragen ? Muss der Anschaffungspreis oder der jetzige Gegenwartswert eingetragen werden? In der Auseinandersetzungsbilanz muss grundsätzlich bezogen auf die GmbH-Anteile(aber nicht zwingend!)der aktuelle Zeitwert angesetzt werden, der für den Berechnungstat maßgeblich ist. Wird also die Auseinadersetzungsbilanz für den 01.02.2010 (beispielsweise) erstellt, so ist der Wert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Gem. § 738 Abs.2 BGB ist nämlich der Wert des Vermögens zur Bemessung eines Abfindungsanspruchs im Wege der Schätzung zu ermitteln. Hierbei wird der Zeitwert mit einzubeziehen sein. Bezüglich der Grundstücke ist der jeweils aktuelle Verkehrswert der Grundstücke maßgeblich, der gegebenenfalls durch einen Gutachter/Sachverständigen zu ermitteln ist. Zu 2.)Kann es sein, dass ich wegen der GmbH-Beteiligung Steuern zu zahlen habe. Es heißt immer bei „Veräußerung“. Ich habe ja eigentlich kein Geld dafür bekommen, gilt es trotzdem als Verkauf? Da Sie kein Geld bzw. keinen Gegenwert erhalten haben, handelt es sich aus Ihrer Sicht nicht um einen Verkauf. Grundsätzlich unterliegen Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen der Einkommensteuer, wenn Sie aber einen solchen Veräußerungsgewinn nicht erhalten haben, gibt es auf Ihrer Seite auch grundsätzlich nichts zu versteuern. Da der Sachverhalt aber sehr komplex ist und es um sehr viel geht, eine abschließende Auskunft im Rahmen einer Erstberatung also aufgrund der Komplexität nicht möglihc ist, sollten Sie sich noch einmal umfassend von einem im Steuerrecht/Gesellschaftsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort sehr ausführlich beraten lassen, da jetzt Weichen für Ihre gemeinsame Zukunft gestellt werden. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Montagnachmittag und einen erfolgreichen Wochenstart! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774
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