Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Zwangsversteigerung,Nachbarschaftsrecht |
| Gefragt am 07.12.2009 18:10 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Es gibt hier leider keinen Anspruch gegen die Bank, dass diese Ihnen das Grundstück verkaufen muss. Hier hat die Bank nunmehr Rechte wie ein Eigentümer des Grundstücks und kann daher nach Belieben entscheiden, ob sie verkauft oder nicht. Hier kann also nur auf einvernehmlichem Wege mit der Bank der Kauf des Grundstücks verhandelt werden. Allerdings kann die Bank nicht gezwungen werden, das Grundstück zu veräußern. Hier kann unter Umständen auch eine Wegerecht über das Grundstück bestehen. Dieses kann dann auch gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Die Bank wäre dann verpflichtet, das Wegerecht einzuräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Ansonsten sind die von Ihnen genannten Gründe leider nicht ausreichend, um die Bank zu einem Verkauf zwingen zu können. Hier sollte unter der von Ihnen begonnenen Argumentation durchaus weiter hartnäckig versucht werden, die Bank einvernehmlich davon zu überzeugen, das Grundstück an Sie zu verkaufen. Sie sollten also weiter „am Ball bleiben“ und versuchen, auf einvernehmliche Wege die Bank zum Verkauf zu bewegen. Ein Rechtsanspruch besteht hier aber nicht. Soweit hier aber noch die erwähnte Schwester Eigentümerin des Grundstücks ist, können Sie mit dieser doch über den Verkauf verhandeln. Das Grundstück wird ja offensichtlich nicht mehr von der Bank gebraucht. Daher können Sie es vielleicht der Schwester abkaufen. Dann kann diese ihre Schulden bei der Bank tilgen. Versuchen Sie diesen Weg. Einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Grundstücks gibt es aber nicht. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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