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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Wohnungsrenovierung

Gefragt am 26.12.2009 14:30 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Guten Tag,

ich bin aus meiner Mietwohnung ausgezogen, und habe eine Firma beauftragt die Renovierungen durch zuführen.

Preis: 440 €

Den Fusch den die Firma gemacht ist unbeschreibbar.

Des weiteren hat die Firma mir bis heute keine Rechnung geschrieben. Sondern nur eine Auftragsbestätigung.

Trotzdem hat die Firma jetzt ein Inkasso Büro eingeschaltet. Auch hat die Firma und das Inkasso Büro mich nur per E-Mail kontaktiert, nicht aber per Post.

Meine Frage:

Ist die Forderung berechtigt? Reicht eine Auftragsbestätigung aus?

MfG

Sven Kirschner

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Solange keine Rechnung vorliegt, brauchen Sie auch nicht bezahlen.

Weiterhin handelt es sich um einen Werkvertrag. Das heißt, solange Sie das Werk – also die Reparatur – nicht abgenommen, also akzeptiert haben, müssen Sie auch nicht zahlen.

Erst wenn die Reparatur mangelfrei durchgeführt worden ist, kann die Firma die Rechnung von Ihnen bezahlt verlangen.

Solange können Sie einwenden, die Arbeit war mangelhaft.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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