Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: WEG Verwalter |
| Gefragt am 20.10.2010 16:55 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
ich sehe da keine Probleme, den Vertrag zur Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage beschließen alle Eigentümer mit Mehrheit. Über den Abschluß eines Maklervertrages beschließt der einzelne Eigentümer, der sein Sondereigentum verkaufen will. Der Kaufvertrag kommt nicht zwischen Verkäufer und Eigentümergemeinschaft sondern zwischen Verkäufer und Käufer zustande. Einen Interessenkonflikt zwischen Eigentümermehrheit und einzelnem Eigentümer kann ich nicht erkennen. Denn die Eigentümermehrheit hat kein berechtigtes Interesse daran Einfluß darauf zu nehmen, ob und an wen die Wohnung verkauft wird. Von daher kann der Verwalter durchaus mit einzelnen Eigentümern der Gemeinschaft einen Vertrag schließen, wonach er den Verkauf dieser Wohnungen zu vermitteln hat, es sei denn, die Eigentümergemeinschaft will selbst als Käufer auftreten. Aber auch in diesem Fall kann man bestimmen, dass der Verwalter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird. Zudem muss ja, wenn der Verwalter nur vermittelt, der Verkäufer selber mit dem Käufer zum Notar gehen. Dabei kann der Verkäufer dann immer noch entscheiden, dass er an diesen speziellen Käufer oder zu diesen Bedingungen nicht verkauft. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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