Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: weg vermögensstatus |
| Gefragt am 02.08.2010 12:01 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1070 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte: Die Pflicht zur Rechnungslegung und indirekt die Pflicht zur Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses ergibt sich aus Paragraph 28 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz. Dass ein Vermögensverzeichnis angefertigt werden muss, darüber besteht auch in der Rechtsprechung Einigkeit. Umstritten ist in der Rechtsprechung aber nach wie vor, wie eine solche Aufstellung auszusehen hat beziehungsweise was in eine solche Aufstellung hinein gehört. Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link mit vertiefenden Informationen zu genau diesem Thema beigefügt: http://www.immobilienverwalter-nrw.de/Portals/0/pdf/VortragDrStaehlingAtt06.pdf Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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