Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Vorkaufsrecht der Gemeinde/Stadt |
| Gefragt am 25.10.2011 21:35 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Kann die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben für lediglich eine Teilparzelle/ein Flurstück eines Grundstückes, welches aus zwei Flurstücken besteht, jedoch unter einer Nr. im Grundbuch des Amtsgerichtes verzeichnet ist? (Mithin e i n Grundstück!!!!) Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Zunächst ist richtig, dass die Gemeinde nach zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift ein Vorkaufsrecht hat. Daher wird oftmals in Kaufverträgen vereinbart, dass die Gemeinde zuvor darüber zu befragen ist, ob sie von diesem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde auch in Bezug auf ein einzelnes Flurstück eines ansonsten einheitlichen Grundstückes ihr Vorkaufsrecht ausüben kann. Dementsprechend ist das Verhalten der Stadtverwaltung hier voraussichtlich nicht rechtmäßig. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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