Vorkaufsrecht der Gemeinde/Stadt
Gefragt am 25.10.201121:35 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4048
Kann die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben für lediglich eine Teilparzelle/ein Flurstück eines Grundstückes, welches aus zwei Flurstücken besteht, jedoch unter einer Nr. im Grundbuch des Amtsgerichtes verzeichnet ist? (Mithin e i n Grundstück!!!!)
Zur Erläuterung:
Kaufgegenstand : Der Verkäufer ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichtes ... von ..... Blatt 4542 verzeichneten Grundstückes der Gemarkung ....
Flur 16 Flurstück 200/24 Gebäude- und Freifläche groß: 64 m2
Flur 16 Flurstück 26/ 6 Gebäude- und Freifläche groß: 742 m2
Diese beiden Grundstücke wurden mit Notarvertrag vom 13. Juli 2004 verschmolzen und unter einer Nr. beim Grundbuchamt ....im Blatt 4542 eingetragen.
Ich bin Käufer dieser beiden Flurstücke und habe den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben. Die zuständige Stadtverw. teilt jedoch mit, dass sie vom Vorkaufsrecht lediglich für das Flurstück 200/24 im Flur 16 - 64 m2 Gebrauch macht.
Das verbleibende Grundstück kann ich dann nicht mehr bebauen, wie geplant wg. Grenzeinhaltung usw.
Handelt die Stadtverwaltung rechtens?
Ist das möglich? Handelt die Stadtverwaltung rechtens?
21:35 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst ist richtig, dass die Gemeinde nach zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift ein Vorkaufsrecht hat.
Daher wird oftmals in Kaufverträgen vereinbart, dass die Gemeinde zuvor darüber zu befragen ist, ob sie von diesem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde auch in Bezug auf ein einzelnes Flurstück eines ansonsten einheitlichen Grundstückes ihr Vorkaufsrecht ausüben kann ...
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