Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Verwertung einer Pfandsache |
| Gefragt am 05.02.2010 14:11 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Wenn der Verpfänder einen Pfandgegenstand nicht bis zur Fälligkeit auslöst ist das Pfandhaus nach § 1235 BGB verpflichtet den Pfandgegenstand durch eine öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Ja, eine solche Vereinbarung kann auch schon vorher getroffen werden. Soweit aus dieser ausdrücklich hervorgeht, dass der Verkauf erst nach der Wartefrist erfolgt. Dann werden die genannten Normen auch nicht umgangen und insbesondere die Wartefrist eingehalten. Mit einer solchen Vereinbarung wird nur geregelt, dass im Falle, der im Rahmen der Wartefrist nichts passiert, der Gegenstand danach auch anderweitig veräußert werden kann. Eine solche Vereinbarung kann auch erst danach erstellt werden. Im Grund genommen ist der Zeitpunkt aber unbedeutend, da dennoch die Fristen und Abläufe der Pfändung eingehalten werden. Eine öffentliche Ausschreibung muss dann nicht mehr stattfinden, wenn der Gegenstand über eBay versteigert wird. Nur wenn eine öffentliche Versteigerung stattfindet, muss auch die öffentliche Ausschreibung erfolgen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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