Verwertung einer Pfandsache
Gefragt am 05.02.201014:11 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4792
Wenn der Verpfänder einen Pfandgegenstand nicht bis zur Fälligkeit auslöst ist das Pfandhaus nach § 1235 BGB verpflichtet den Pfandgegenstand durch eine öffentliche Versteigerung zu verkaufen.
Laut § 1234 BGB ist nach Eintritt der Verkaufsberechtigung
eine Wartefrist von 4 Wochen einzuhalten, in denen der Pfandgegenstand nicht veräußert werden kann.
Dem gegenüber kann nach § 1245 BGB eine von den § 1234 bis § 1240 abweichende Art der Veräußerung zwischen Verpfänder und Pfandhaus vereinbart werden.
Allerdings wird in § 1245 Abs. 2 BGB explizit darauf hingewiesen, dass auf die Beobachtung der Vorschriften des
§ 1235, § 1237 Satz 1 und § 1240 nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden darf!
Es stellt sich nun die Frage, ob es möglich ist, schon bei
Unterzeichnung des Pfandscheins (also auch vor Eintritt der Verkaufsberechtigung) in diesem festzuhalten, daß der Pfand-
gegenstand nach Eintritt der Verkaufsberechtigung z.B. auch über ebay.de, eine andere Handelsplatform oder anderweitig ohne eine öffentliche Versteigerung, veräußert werden darf?
Oder ob man mit dem Verpfänder erst nach Eintritt der Ver-
kaufsberechtigung eine solche Einigung separat erstellen
kann?
Weiterhin wäre zu klären, ob in diesem Fall trotzdem eine öffentliche Vorankündigung des Verkaufs in einer Tages-zeitung, wie in § 383 BGB gefordert, notwendig wäre?
Für eine Aussagekräftige und fundierte Antwort wäre ich dankbar.
14:11 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ja, eine solche Vereinbarung kann auch schon vorher getroffen werden.
Soweit aus dieser ausdrücklich hervorgeht, dass der Verkauf erst nach der Wartefrist erfolgt.
Dann werden die genannten Normen auch nicht umgangen und insbesondere die Wartefrist eingehalten.
Mit einer solchen Vereinbarung wird nur geregelt, dass im Falle, der im Rahmen der Wartefrist nichts passiert, der Gegenstand danach auch anderweitig veräußert werden kann.
Eine solche Vereinbarung kann auch erst danach erstellt werden ...
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