Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: unsachgemäße Bauausführung |
| Gefragt am 31.08.2009 17:31 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Nach Ihrer Schilderung haben Sie einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Lieferung und Installation der neunen Folie. Sie haben mit dem Unternehmen nämlich einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB über unter anderem die Installation der Poolplane geschlossen. Dieses Werk wies nicht die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit auf, so dass die Werkleistung des Unternehmers als mangelhaft im Sinne von § 633 BGB zu beurteilen ist. Rechtsfolge ist gem. § 634 Nr.1BGB unter anderem, dass Sie gem. § 635 BGB Nacherfüllung, also die Verlegung einer neuen ordnungsgemäßen Folie verlangen können. Die Kosten hierfür darf das Unternehmen bzw. auch dessen Nachfolger, also der Junior, Ihnen nicht in Rechnung stellen. Insoweit ordnet nämlich § 635 Abs.2 BGB an, dass der Unternehmer die Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, also insbesondere Transport-, Wege-. Arbeits- und Materialkosten selber zu tragen hat. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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