Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Umweltprämie (Abfrackprämie) |
| Gefragt am 13.10.2009 19:59 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Hier muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Erfolgsaussichten sehr gering sind. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Umweltprämie war eindeutig. Es wurde die Prämie nur bewilligt, wenn der Halter eines alten Fahrzeugs dieses beim Kauf eines neuen Fahrzeugs und bei Zulassung auf sich verschrotten ließ. Die Umweltprämie (umgangssprachlich auch Abwrackprämie) war eine staatliche Prämie, die in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wurde, wenn ein altes Kraftfahrzeug verschrottet und ein Neuwagen oder Jahreswagen zugelassen wurde. Die Prämie wurde 2009 im Rahmen des Konjunkturpakets II eingeführt. Die Prämie wurde auf Antrag vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgezahlt. Voraussetzungen waren: • Der zur Verfügung gestellte Finanzrahmen von zuletzt 5 Mrd. Euro ist noch nicht ausgeschöpft. • Antragsteller ist eine Privatperson. • Ein Pkw wurde vor mindestens neun Jahren erstmals zugelassen und zwischen dem 14. Januar 2009 und 30. Juni 2010 gemäß Altfahrzeugverordnung verschrottet. • Der Antragsteller war mindestens ein Jahr Halter des Pkw. • Der Antragsteller erwirbt einen Neu- oder Jahreswagen zwischen 14. Januar und 31. Dezember 2009 und lässt ihn bis zum 30. Juni 2010 zu. • Der Neu- oder Jahreswagen entspricht mindestens der Abgasnorm „Euro 4“. • Als Jahreswagen gilt ein Pkw, der „längstens 14 Monate einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen“ ist. Hier fehlt es an der zwingend erforderlichen Personenidentität, da das Altfahrzeug auf Sie zugelassen war und das Neufahrzeug auf Sie zugelassen wurde. Damit waren die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prämie nicht erfüllt und der Antrag wurde (leider) zu Recht abgelehnt. Gegebenenfalls sollte erwogen werden, gegen den Händler vorzugehen, falls dieser Sie hier unzureichend informiert und belehrt hat. Ein Vorgehen gegen das BAFA verspricht aber keine Aussicht auf Erfolg. Es tut mit leid, dass ich Ihnen hier keine positivere Antwort geben kann. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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