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Umlagefähigkeit von Betribskosten bei Leibrente/lebenslanges Wohnrecht

Gefragt am 25.05.2011
19:23 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9934

 

Sehr geehrte Damen und Herren.
mit Notarvertrag erwarben wir auf der Basis Leibrente und
lebenslangem Wohnrecht für das EG ein 2-Familien-Wohnhaus.Die
Betriebskosten rechneten wir mit dem Mieter im OG und der Berechtigten im EG seither problemlos ab.Völlig unerwartet erreichte uns kürzlich von dem Anwalt der Berechtigten die
Aufforderung,die ermittelten Betriebskosten für die Grundsteuer B
und für die Gebäude-und Haftpflichtversicherung zurückzuzahlen,
da diese nicht umlagefähig seien.In unserem Kaufvertrag von 1994
sind keine Angaben zu den Betriebskosten enthalten.

Meine Frage: In welchem Gesetz oder in welchem Urteil wird festgelegt,welche Betriebskosten bei unserem Vertragsverhältnis
umlagefähig sind? Bei einem Mietverhältnis legt der Gesetzgeber
eindeutig fest,welche Betriebskosten umlagefähig sind.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.05.2011
19:23 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 25.05.2011
21:24 Uhr

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Beantwortet am 25.05.2011 21:24 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9934

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein Wohnrecht (§ 1093 BGB) kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Enthält der notarielle Vertrag keine klare Vereinbarung, inwieweit der Wohnberechtigte zur Unterhaltung des Gebäudes und der Räume verpflichtet ist und ferner, ob und welche Betriebskosten der Wohnberechtigte tragen soll, muss er grundsätzlich gar keine Betriebskosten an den Eigentümer zahlen. Denn eine Verpflichtung des Wohnberechtigten zur Zahlung von Betriebskosten ergibt sich weder aus dem dinglichen Wohnrecht selbst noch aus dem neben dem dinglichen Wohnrecht bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl ...



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