Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Stellplatzbaulasten ohne Grunddienstbarkeit |
| Gefragt am 20.08.2009 19:05 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Die Vorschriften über die Baulast ergeben sich aus den Bauordnungen der Landesgesetze. Leider kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, aus welchem Bundesland Sie kommen. Es gilt aber grundsätzlich folgendes: Ein Anspruch auf Löschung der Baulast gegenüber der Bauaufsichtsbehörde besteht, wenn ein öffentlich-rechtliches oder privates Interesse an ihr nicht mehr besteht (Riedel, NZBau 2006, 565). Zur Beseitigung der Baulast ist nur die Bauaufsichtsbehörde befugt. Das private Interesse an der Beibehaltung der Baulast entfällt (erst) dann, wenn dem Baulastbegünstigten ein rechtlich gesicherter und baurechtlich besserer Weg nicht nur offen stünde, sondern schon verwirklicht wäre, welcher die bauliche Ausnutzung des vorhandenen Baubestandes sicherte (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.07.2004, Az: 1 LB 48/04). Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde allein darauf beruft, dass ein privates Interesse bestünde und dies im Bescheid so darstellt, haben Sie noch die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung vorzugehen. Hier wäre insbesondere auf die Punkte einzugehen, dass (möglicherweise) ein öffentliches Interesse schon gar nicht vorliegt, jedenfalls aber auch ein privates Interesse nicht gegeben ist, da der vormalige Eigentümer die ursprüngliche Nutzungsabsicht aufgegeben hat, bzw der jetzige Eigentümer kein Interesse an der Baulast hat. Dies müsste sich die Baubehörde jedenfalls entgegen halten lassen. Sollte auch der Widerspruchsbescheid für Sie negativ ausfallen, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als auf dem Klageweg vor dem Verwaltungsgericht die Bewilligung der Löschung zu erreichen. Hier würde gerichtlich geprüft, ob ein für die Baulast grundsätzlich vorauszusetzendes öffentliches wie privates Interesse vorläge. Jedenfalls empfehle ich Ihnen, für das gerichtliche Verfahren einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Kollegen zu Rate zu ziehen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ausführung eine rechtliche Orientierung verschaffen. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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