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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Rückgabe medizinisches Gerät

Gefragt am 16.10.2009 09:20 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Rückgabe medizinisches Gerät , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, im März 2004 habe ich von einer ansässigen Orthopädiepraxis ein Therapiegerät (Strom-Stimulation) für eine 6-wöchige Anwendung zu Hause leihweise zur Verfügung gestellt bekommen. Nach der Anwendung (also nach ca. 6 Wochen) habe ich

Sehr geehrte Damen und Herren,

im März 2004 habe ich von einer ansässigen Orthopädiepraxis ein Therapiegerät (Strom-Stimulation) für eine 6-wöchige Anwendung zu Hause leihweise zur Verfügung gestellt bekommen. Nach der Anwendung (also nach ca. 6 Wochen) habe ich das Gerät an den Hersteller zurückgeschickt. Ich habe von dem Versand keine Versandbestätigung mehr.
Im Herbst 2008 (!) habe ich ein erstes Schreiben vom Hersteller erhalten. Die Behandlungszeit sei abgelaufen und ich solle das Gerät zurücksenden oder abkaufen (€ 285,--). Ich habe formlos per Fax geantwortet, dass ich das Gerät bereits im Mai 2004 zurückgesendet habe.
Nach mehreren Briefen und Mahnschreiben des Herstellers habe ich nun ein erstes Schreiben des Rechtsanwalts der Firma erhalten (kein Einschreiben). Betreff: Mahnung + Rechnung. Ich werde aufgefordert €285,-- für das Gerät sowie €35 Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Es wird mit einem Verfahren gedroht.


Meine Fragen:
Habe ich hier etwas zu befürchten oder ist die Sache nach dieser langen Zeit verjährt?
Im Falle eines Verfahrens: wo ist der Gerichtsstand?
Soll ich dem RA antworten und der Darstellung widersprechen?

Vielen Dank und mfG

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Rückgabeanspruch aus dem Leihverhältnis ist erloschen, das Sie das Gerät tatsächlich zurückgegeben haben. Allerdings könnten hier für Sie Beweisschwierigkeiten auftauchen, weil es Ihnen schwerfallen wird, die Absendung zu belegen. Jedenfalls aber ist der Anspruch verjährt, denn Ihnen wurde das Gerät leihweise überlassen. Der Anspruch auf Rückgabe der verliehenen Sache verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende der Leihe, § 604 Abs. 5 BGB, in Ihrem Falle daher spätestens im Mai 2004. Von daher war der Rückzahlungsanpruch im Mai 2007 bereits verjährt. Sie sind daher weder zur Zahlung noch zur Rückgabe verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Ich habe noch eine Nachfrage:
Nochmal die Fakten:
Ausleihen des Geräts im März 2004
Rückgabe des Geräts im Mai 2004

Der Hersteller bestreitet die Rückgabe und gibt an, dass die Leih- bzw. Behandlungsdauer im Oktober 2008 geendet ist.
Kann der Hersteller argumentieren, dass die Verjährungsfrist erst im Oktober 2011 abläuft ? oder endet die Verjährungsfrist 3 Jahre nach Ausleihen des Geräts ?

Vielen Dank für eine erneute Antwort.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragsteller,

wenn eine Leihe vorlag, ist der Rückgabeanspruch und damit auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen unmöglicher Herausgabe (weil es von Ihnen nicht mehr herausgegeben werden kann) jedenfalls erloschen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt wie gesagt drei Jahre und begann mit Ende des Leihvertrages, dessen Dauer nach Ihren Angaben seches Wochen betragen sollte.

Sie schreiben nun etwas von Behandlungsdauer. In der Tat ist für den Rückgabeasnpruch maßgeblich, wann das Leihverhältnis geendet hat. Bei einer unbefristeten Leihe ensteht der Rückgabeanspruch erst mit Erklärung des Verleihers, er wolle die verliehene Sache zurück. Und erst ab dem Zeitpunkt dieser Erklärung würde dann die Verjährungsfrist beginnen.

Wenn Sie noch irgendwie nachweisen können, wann Sie das Gerät erhalten haben und dass die Leihe des Gerätes auf sechs Wochen beschränkt war, so bleibt es dabei, dass von Ihnen hier nichts mehr gefordert werden kann.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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