Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Rauswurf durch Trennung Obwohl beide Mieter sind

Gefragt am 02.08.2009 14:11 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039

Hallo ich Wohne mit meiner Ex Freundinn zusamm wir sind beide Mieter stehen beide im Mietvertrag drinn haben eine kleine Tochter und leben von hartz 4 nun meine Frage sie sagt ich muss die Wohnung verlassen ich weis aber nicht wo ich hin soll dann heute hat sie die Polizei geholt denen erzählt ich würde sie bedrohen und sie hätte Ansgt vor mir nur weil wir uns damals gestritten haben die polizei sagte mir ich muss aus der Wohnung nun darf ich jetz garnicht mehr in meine Wohnung weil die Polizei sagte habe ich pech soll ich auf der Straße schlafen schadet ja keinen . Ich möchte gerne in meine Wohnung wieder rein darf ich das weil sie sagt sie würde die Polizei erneut rufen

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich hat Ihre Freundin keine rechtliche Handhabe, Sie aus der Wohnung zu entfernen, da Sie beide Mieter dieser Wohnung sind.

Etwas anderes gilt im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes. Dann kann Ihnen in der Tat der Zutritt zur Wohnung untersagt werden. Dies ist aber nur aufgrund einer richterlichen Anordnung möglich. Eine solche liegt Ihren Angaben nach nicht vor und wäre auch erst dann möglich, wenn es tatsächlich zu körperlichen Ausschreitungen gegen Ihre Exfreundin käme. Dies allerdings hätte Ihre Feundin glaubhaft zu machen, bzw. zu beweisen. Allein ein Streit reicht hierzu nicht aus.

Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Polizei einen Platzverweis erteilt hat. Dies ist als polizeiliche Maßnahme dann zulässig, wenn Sie dazu dient, die Zeit bis zu einer richterlichen Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz zu überbrücken. Dieser Platzverweis wäre allerings zu befristen gewesen, wobei i. d. R. eine Frist von einer Woche nicht zu überschreiten ist. Ist Ihnen ein befristeter Platzverweis erteilt worden, so dürfen Sie in der Tat die Wohnung nicht mehr betreten. Tun Sie es doch, so kann Ihre Exfreundin Sie rechtmäßig erneut aus der Wohnung unter Zuhilfenahmen der Polizei entfernen. Für die Zeit, in der Sie der Wohnung verwiesen sind, müssen Sie sich einen anderen Aufenthaltsort suchen.

Für den Fall, dass Ihnen tatsächlich ein Platzverweis erteilt worden ist, bedaure ich, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.

Im Übrigen hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA


Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte meine Antwort noch um eine Information ergänzen:

Wenn es keine körperlichen Auseinandersetzungen gegeben haben sollte, haben Sie die Möglichkeit, nach Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Platzverweis vorzugehen. Der Antrag wäre beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen.

Sollten Sie einen solchen Antrag in Erwägung ziehen, ist zum Vorgehen der Polizei noch folgendes zu sagen:

Bei wechselseitigen Körperverletzungen - so diese vorgelegen haben sollten - entspricht es allerdings der Verhältnismäßigkeit, denjenigen Partner der Wohnung zu verweisen, der „den größeren Anteil" am Streit trägt oder dem - bei gleichen Anteilen - der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung für kurze Zeit am ehesten zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet der Einsatzbeamte vor Ort nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es kommt dabei allein auf die Verhältnisse an, die sich in den Zeitpunkt darboten, in dem der Platzverweis ausgesprochen wird, nicht darauf, welche Erkenntnisse später gewonnen werden.

Ich hoffe, mit dieser Ergänzung konnte ich Ihnen abermals weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Hmm soeben habe ich erfahren das sie eine wild fremden mann in die wohnung lässt das will ich allein schon wegen usnere tochter nicht sie sagt sie hat das alleinige sorgerecht alles schön und gut aber ich will nicht das dieser mann in meiner wohnung ist kann ich da die polizei rufen und zum anderen thema die polizei gab mir ein verbo bis morgen und sie meinte auch wenn wir uns in der wohnung räumlich trennen ob das nich auch geht ich sagte ja meine ex nein

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

für die Zeit des Platzverweises können Sie gegen den Herrenbesuch nichts unternehmen. Daneben Sie sind mit Ihrer Frau gemeinsamer Mieter, so dass ein Verbot an Ihre Exfreundin, bestimmten Besuch zu empfangen, grundsätzlich nicht möglich ist. Jetzt die Polizei zu rufen kann ich Ihnen nicht empfehlen. Mangels einer eine Eingriffbefugnis begründenden Gefahr würde diese eine Entfernung des Besuches nicht vornehmen können.

Wenn sie morgen wieder zurückkehren dürfen, hängt das weitere Schicksal des gemeinsamen Wohnraumes davon ab, wie sie beide sich als gemeinsame Mieter einigen. Steht Ihre Exfreundin auf dem Standpunkt, Sie wolle nicht mehr mit Ihnen wohnen und liegen auch keine Gründe dafür vor, weshalb dieser aufgrund richterlicher Anordnung die Wohnung zuzuweisen sein könnte, so läßt sich der Wohnungsstreit nur dadurch lösen, dass sie sich beide wieder vertragen oder der Mietvertrag durch Sie beide gekündigt wird und sie sich jeweils eine eigene Wohnung suchen. Solange Gründe für eine Wohnungszuweisung nicht vorliegen, kann Ihre Exfreundin nicht von Ihnen verlangen, dass Sie ausziehen und wird sich dann mit Ihrem Verbleib in der gemeinsamen Wohnung abfinden müssen.

Da eine Wohnungskündigung von Ihnen gemeinsam erkärt werden müsste, ist es freilich möglich, dass einer von Ihnen die Erklärung verweigert und so eine Kündigung blockiert. Hierzu kann ich Ihnen sagen, dass ein gesetzlicher Anspruch aus § 242 BGB auf Zustimmung bzw. Erklärung der Kündigung besteht, wenn es einem der Partner nicht mehr zumutbar ist, das Mietverhältnis mit dem anderen fortzusetzen, so dass durch eine Weigerung der Kündigungserklärung eine Kündigung auf Dauer nicht verhindert werden kann und evtl. für den sich weigernden Partern noch Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!