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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Provison bei Pferdeverkauf

Gefragt am 27.11.2010 16:32 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Provison bei Pferdeverkauf , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo und danke, dass sie sich kurz Zeit für mich nehmen. Es geht um folgendes: Ich habe einem privaten Verkäufer einen Kunden vermittelt und nun kommt es tatsächlich zum Verkauf des Pferdes. Selbst bin ich Betreiberin eines Reitbetriebs und arbeite professionell mit Pferden.Vorangega

Hallo und danke, dass sie sich kurz Zeit für mich nehmen. Es geht um folgendes: Ich habe einem privaten Verkäufer einen Kunden vermittelt und nun kommt es tatsächlich zum Verkauf des Pferdes. Selbst bin ich Betreiberin eines Reitbetriebs und arbeite professionell mit Pferden.Vorangegangen sind dem Verkauf einige E-Mails zwischen der Verkäuferin und mir, in der wir u.a. vorab eine Provion vereinbahrt haben. Die Verkäuferin war mit der Höhe der Provision (5 % des Verkaufspreises)einverstanden.
Nun weigert sie sich, mir den vereinbahrten Betrag zu bezahlen.

Habe ich rechtlich eine Chance? Sind E Mails als "Beweis" zugelassen?

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Antwort

Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben und unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes gern wie folgt Stellung nehme.


I.

Grundsätzlich ist die Verkäuferin kraft der mit Ihnen abgeschlosenen Provisionsvereinbarung verpflichtet, die Zahlung von 5% der Kaufpreisumme zu erbringen. Bestreitet die Verkäuferin das Bestehen dieses Provisionsanspruchs, so sind Sie als Anspruchstellerin jedoch verpflichtet, den Abschluss der Vereinbarung darzulegen und notfalls unter Beweis zu stellen.

II.

Grundsätzlich kann auch einer E-Mail Beweiswert zukommen. Es handelt sich bei einer E-Mail um ein elektronisches Dokument, dessen Beweiskraft von der Zivilprozessordnung anerkannt ist, denn § 371 Absatz 1 Satz 2 der ZPO regelt insoweit ausdrücklich:

Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

III.

Einschränkungen des Beweiswertes gelten aber gleichwohl, denn nach der Rechtsprechung beweist das Vorliegen einer E-Mail an sich noch nicht, dass diese E-Mail auch von der bezeichneten Person stammt. Aufgrund einer nie ganz ausschließbaren Umgehung technischer Sicherheitsvorkehrungen kann nach der Rechtsprechung eine E-Mail immer auch von einer anderen Person stammen, die sich Zugang zu dem Account verschafft hat.

IV.

Wegen dieser Unsicherheiten muss stets auch derjenige, der sich auf eine E-Mail beruft, beweisen, dass die E-Mail tatsächlich von der Person abgesendet wurde, die als Absender benannt ist. Dieser Beweis kann geführt werden, wenn die E-Mail eine digitale Signatur aufweist, die den Absender konkret bezeichnet. Inwieweit Ihre E-Mail-Korrespondenz mit der Verkäuferin diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kann mangels diesbezüglicher Sachverhaltsangaben nicht abschließend beurteilt werden.

V.

Dennoch könnte zu Ihren Gunsten die Vorschrift des § 138 Absatz 3 ZPO eingreifen, wenn die Verkäuferin die Echtheit der E-Mail nicht bestreiten sollte. Nach dieser Bestimmung reicht es nämlich nicht aus, eine deatailliert vorgebrachte Sachverhaltsschilderung nur pauschal zu bestreiten. Vielmehr muss die gegnerische Partei den Vortrag in einem solchen Fall ihrerseits mit entsprechendem Sachvortrag entkräften. Tragen Sie also unter Bezugnahme auf die E-Mails vor, dass die Provisionsvereinbarung geschlossen wurde, muss die Verkäuferin hierzu auch konkret Stellung nehmen. Ein bloßes Abstreiten oder Widersprechen würde nicht genügen, sondern würde viemehr als ein Zugeständnis gewertet werden. Der unter III. und IV. dargelegte geringere Beweiswert der E-Mail wird also nur dann beachtlich, wenn eine der Parteien die Echtheit der E-Mail ausdrücklich bestreitet. Ist das nicht der Fall, gelten die Ausführungen unter V.

VI.

Ein solches Bestreiten der Echtheit der E-Mails durch die Verkäuferin hätte im Übrigen Folgen. Das Bestreiten wäre als ein Verstoß gegen die im Zivilprozess herrschende Wahrheitspflicht zu werten, und zudem käme unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Prozessbetruges gemäß § 263 StGB in Betracht.


Im Ergebnis sind die Erfolgsaussichten einer klageweisen Geltendmachung des Provisionsanspruchs somit dann am günstigsten, wenn
- die Mails von der Verkäuferin digital signiert sind
- die Echtheit der Mails von der Verkäuferin nicht in Abrede gestellt werden.


Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Machen Sie bei Unklarheiten gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.


Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

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