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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: privatforderung wann verjährt?

Gefragt am 11.08.2009 15:37 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1059
Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen) privatforderung wann verjährt? , 4 von 5 bei 1 Bewertungen Wann verjährt eine private Geldforderung? Mein Vater bekommt nach der Trennung von seiner Tochter mit ihrmMann eine größere Summer GEld zurück. Können wir einInkassobüro einschalten? Hoffe auf baldige Anwort MfG UschiSchäfer

Wann verjährt eine private Geldforderung? Mein Vater bekommt nach der Trennung von seiner Tochter mit ihrmMann eine größere Summer GEld zurück. Können wir einInkassobüro einschalten?

Hoffe auf baldige Anwort

MfG
UschiSchäfer

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Antwort

Beantwortet von Boris Linke (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage auf dieser Internetplattform.

Leider geben Sie in Ihrer Anfrage nicht an, aus welchem Rechtsgrund Ihr Vater seine private Geldforderung geltend macht. Dies ist entscheidend für die Verjährung. Dies sollten sie mir daher bei Ihrer Nachfragemöglichkeit mitteilen.

In den meisten Fällen gilt aber die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf die Forderung entstanden ist. Sollte z.B. ihr Vater ein Darlehen gewährt und vereinbart haben, dass der Betrag im Falle einer Trennung zur Rückzahlung fällig wird oder aber nach der Trennung wirksam das Darlehen gekündigt haben, so würde mit Abschluss des Jahres, also am 31.12., die Verjährung in Gang gesetzt werden.

In der Regel können sie die Forderung auch von einem Inkassobüro durchsetzen lassen. Diese Möglichkeit sollten sie aber erst in Betracht ziehen, wenn sie selbst vergeblich versucht haben die Forderung geltend zu machen. Bei einer überstürzten Beauftragung werden nämlich nicht immer die Kosten ersetzt, da eine Beauftragung möglicherweise nicht erforderlich war.

Soweit eine Verjährung noch nicht eingetreten ist empfiehlt sich aber auch, die Geldforderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend zu machen. Den Antrag hierfür kann z.B. online unter www.online-Mahnantrag.de erstellt werden. Das für ihren Vater zuständige Gericht, richtet sich nach seinem Wohnort und kann ebenfalls online unter www.zuständiges-gericht.de herausgefunden werden. Eine anwaltliche Vertretung hierbei ist nicht erforderlich. Ihr Vorteil wäre, dass durch den Eingang des Mahnantrages und Zustellung zum Schuldner zudem die Verjährung der Geldforderung zunächst gehemmt wird.

Ich möchte Sie abschließend noch darauf hinweisen, dass sich meine Antwort ausschließlich an dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes orientiert und keine persönliche Beratung bzw. Vertretung ersetzen kann. Die Informationen können daher nur einen ersten rechtlichen Eindruck in ihrer Angelegenheit vermitteln.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Boris Linke, Rechtsanwalt

Nachfrage
Die Forderung enstand aus den Renovierungsarbeiten am Haus meiner Schwester und ihrem Exmann aus dem Jahre 2001. Da er selber nichts machen konnte übernahm mein Vater diese Arbeiten und ohne einen Dank dafür zu erhalten oder hilfe hat er viel Zeit und Geld reingesteckt und nach der Trennung möchter er diese 23.000 DM damals jetzt 12.500 € ca wiederhaben. Er hat mein Vater al die Jahre beschimpft und beleidigt und meiner Schwester so einiges verbal angetan. keine Schläge alles nur mit Worten. Und mein Vater läßt soetwas nicht mit sich machen. Trotz regelmäßiger schruftlicher ERinnerung ist nichts passiert. Nun hat mein VAter keine Lust mehr und Möchte auf andere weise zu seinem Geld kommen.

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

danke für Ihre Nachfrage.

Aus ihren Angaben lässt sich leider nicht zweifelsfrei entnehmen, wonach ihrem Vater ein Rückforderungsanspruch in voller Höhe gegen den ehemaligen Mann ihrer Schwester zusteht. Zumal die Arbeiten auch für ihre Schwester erfolgten. Die Beurteilung, ob nämlich überhaupt ein Anspruch aus ihren Angaben besteht, wäre eine neue kostenpflichtige Anfrage.

Ich werde daher im folgenden nur mögliche Ansprüche ohne Prüfung ausschließlich im Hinblick auf eine Verjährung unterstellen.

Sollte bereits bei Erbringung der Renovierungsarbeiten vereinbart worden sein, dass der ehemalige Mann ihrer Schwester die Kosten ihrem Vater erstatten soll, so hätte ihr Vater möglicherweise ein Anspruch aus einem Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Bei fehlender Vereinbarung käme vielleicht noch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Diese Ansprüche verjähren grundsätzlich binnen 3 Jahren nach ihrer Entstehung. Nach ihren Angaben lässt sich aber auch vermuten, dass ihr Vater die Kosten für die Renovierungsarbeiten ihrer Schwester und ihrem damaligen Mann zunächst schenken wollte und somit in der Regel kein Rückforderungsanspruch besteht. Ob hier dann möglicherweise ein Widerruf der Schenkung wegen des Verhaltens des Exmannes und der Trennung möglich ist, kann im Rahmen ihrer ersten Anfrage nicht abschließend beurteilt werden. Aber auch ein derartiger Anspruch unterliegt grundsätzlich einer 3 jährigen Verjährungsfrist, die mit dem Widerruf der Schenkung beginnt.

Ich hoffe, ich konnte ihnen ein wenig weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Boris Linke, RA

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