Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Maulkorb und Leinenzwang |
| Gefragt am 24.10.2011 10:46 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und somit die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit). Die Behörde kann sich dabei aller Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, also insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, Urkunden und Akten beiziehen, den Augenschein einnehmen, siehe § 26 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz. Grundsätzlich sind also auch Zeugenaussagen als Beweis zulässig, allerdings müssen diese Aussagen natürlich von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Böswillige Angaben Dritter „ins Blaue hinein“ würden daher spätestens bei einer richterlichen Überprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Beweiswert sein. Wenn Sie keinen Verstoß gegen den Leinen- und Maulkorbzwang begangen haben, sollten Sie dies der Gemeinde schriftlich mitteilen und die Anschuldigungen zurückweisen. Wenn die Gemeinde tatsächlich entgegenlautende Aussagen von Dritten erhalten hat, wird Sie diese Personen dann gegebenenfalls als Zeugen vernehmen. Es ist aber fraglich, dass diese Personen auch offiziell vor der Behörde ihre falschen Aussagen bestätigen werden, so dass sich der Fall damit erledigt haben dürfte. Sollten aber dennoch aufgrund der Zeugenaussagen Sanktionen gegen Sie eingeleitet werden, sollten Sie sich an einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort wenden und sich mit dessen Hilfe hiergegen zur Wehr setzen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
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