Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Maulkorb und Leinenzwang

Gefragt am 24.10.2011 10:46 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Juli 2009 hat unsere Gemeinde unserem Hund nach mehreren Vorfällen Leinen und Maulkorbzwang auferlegt.
Wir haben bei dem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt.
Diese Klage wurde jetzt im Juli 2011 abgewiesen.
Wir bekamen von der Gemeinde jetzt folgenden Schrieb, daß wir uns dem obengenannten Beschluß zu beugen haben, was wir auch tun.
Zitat:" Ich möchte sie darauf aufmerksam machen, dass durch diesen Beschluss der Bescheid rechtskräftig ist und Sie die im Bescheid Ihnen auferlegten Pflichten erfüllen müssen. Mir ist zu Ohren gekommen, dass Sie ihren Hund keinen Maulkorb anlegen. Da dies dem Bescheid zu wider läuft, müssen wir im Falle weiterer gleichlautender Zeugenaussagen, die im Bescheid genannten Sanktionen verfügen"
Was bedeutet zu Ohren gekommen?? Und von wem?
Kann uns dann jeden der Lust und Laune hat bei der Gemeinde anschwärzen? Oder müssen solche "Fälle" bewiesen weren? Unsere Nachbarin ist keine Hundefreundin, kann sie einfach so anrufen und sagen, ich habe den Hund von Fam.... ohne Maulkorb gesehen??? Das grenzt meines Erachtens an Schikane. Sowohl haben wir öfters den Hund unserer Tochter bei uns, welcher die gleich Rasse hat wie unserer Hund. Wie wollen die Leute unterscheiden welcher Hund jetzt wem gehört, frei oder angeleint rumläuft? Wie sollen wir jetzt bezüglich dem Schreiben reagieren??
Mfg

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und somit die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit). Die Behörde kann sich dabei aller Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, also insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, Urkunden und Akten beiziehen, den Augenschein einnehmen, siehe § 26 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Grundsätzlich sind also auch Zeugenaussagen als Beweis zulässig, allerdings müssen diese Aussagen natürlich von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Böswillige Angaben Dritter „ins Blaue hinein“ würden daher spätestens bei einer richterlichen Überprüfung im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Beweiswert sein.

Wenn Sie keinen Verstoß gegen den Leinen- und Maulkorbzwang begangen haben, sollten Sie dies der Gemeinde schriftlich mitteilen und die Anschuldigungen zurückweisen. Wenn die Gemeinde tatsächlich entgegenlautende Aussagen von Dritten erhalten hat, wird Sie diese Personen dann gegebenenfalls als Zeugen vernehmen. Es ist aber fraglich, dass diese Personen auch offiziell vor der Behörde ihre falschen Aussagen bestätigen werden, so dass sich der Fall damit erledigt haben dürfte. Sollten aber dennoch aufgrund der Zeugenaussagen Sanktionen gegen Sie eingeleitet werden, sollten Sie sich an einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort wenden und sich mit dessen Hilfe hiergegen zur Wehr setzen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
Vielen Dank, für die schnelel Anwort,
wie verhält es sich mit dem zweiten Hund, der oft zu Besuch ist, und weder Leinen noch Maulkorbzwang hat.Bei wem liegt die Beweislast nachzuweisen, welcher Hund frei rumgelaufen ist, oder nicht.
Kann ich dies im Schreiben an das Ordnungsamt mit erwähnen
Mfg

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Es empfiehlt sich durchaus, auch den "Besuchshund" zu erwähnen und auf eine wahrscheinliche Verwechslung hinzuweisen. Denn hierdurch wird die gegen Sie erhobene Anschuldigung entkräftet und der Beweiswert einer anderslautenden Zeugenaussage geschmälert. Solange Ihnen die Behörde keinen Verstoß gegen den Maulkorb- und Leinenzwang bei Ihrem Hund nachweisen kann, haben Sie grundsätzlich keine Sanktionen zu befürchten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!