Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Leistungseinbehalt des Auftraggebers |
| Gefragt am 29.10.2009 21:44 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
Ich bin Selbstständiger und montiere Photovoltaikanlagen. Mein ehemaliger Auftraggeber hat den Rechnungsbetrag abgeändert und ist der Meinung er müssen nur 872 € zahlen anstatt die geforderten 9000€. Er begründet es damit dass es sich um einen Sicherheitseinbehalt handelt. Falls mal was mit den Anlagen sein sollte, da 5 Jahre Garantie drauf sind und er befürchten muss mich in der Ziet nicht \"greifen\" zu können. DIe Sache war das wir eine klein Anlage montiert hatten , diese aber nicht so montiert wurde wie es sollte.Unser Fehler, dafür kann er gerne die 2000 € abziehen. DIe Anderen Anlagen, 2 davon sind ordnungsgemäß angenommen und ans Netz gegangen, und zwei weitere haben wir nach wochenlangem Warten auf Material abgeben, ist aber alles sauber montiert. Für die 2 Anlagen haben wir nur einen Teilberechnet da wir die Unterkonstruktionen montiert haben. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gesetzlich steht dem Vertragspartner ein Rückbehalt für den Fall eines Mangels nicht zu. Vielmehr hätte dieser Gewährleistungsansprüche gegen Sie, wenn tatsächlich Mängel auftreten würden, die von Ihnen auch zu vertreten wären, §§ 633, 634 BGB. Ihr Vergütungsanspruch wurde mit Abnahme der montierten Anlagen fällig, § 640, 641 BGB. Will der Vertragspartner nicht abnehmen, können Sie die Abnahme durch Gutachten eines Sachverständigen ersetzen lassen, § 641a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Vertragspartner ist auch verpflichtet, den Gutachter Ihre Arbeit besichtigen zu lassen. Wenn also vertraglich nicht anderes vereinbart ist, steht Ihrem Vertragspartner ein solchen Zurückbehaltungsrecht, sofern Sie Ihre Arbeiten sämtlichst erbracht haben, tatsächlich nicht zu. Wenn sich der Vertragspartner weigert, die Vergütung zu entrichten, so können Sie auch gerichtlich Vorgehen. Wenn sich Ihr Vertragspartner allein darauf beruft, er brauche nicht auszahlen, weil möglicherweise noch mängel auftreten könnten, so wird er in einem Verfahren mit Sicherheit unterliegen. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
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