Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Leinenzwang für Hunde |
| Gefragt am 31.01.2011 16:44 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: 1) Darf ein Leinenzwang (das ist eine beträchtliche Einschränkung für den Hund!) ohne Zeugen erlassen werden und ist man somit der Behauptung eines Hundehassers schutzlos ausgeliefert? Nein, es muss vorher eine Anhörung des Halters erfolgen. Ansonsten ist der Bescheid formell fehlerhaft. 2) Durften die Beamten der Hundestaffel einfach so unser Grundstück betreten? Nein, das durften Sie nicht. Sie haben sich strafbar gemacht. 3) Hätte die Frau beweisen müssen, dass diese angebliche Quetschung von unserem Hund stammt? Ja, die Frau hätte den geltend gemachten Anspruch auch beweisen müssen. 4) Muss die Gemeinde denn nicht Fristen bei der Beantwortung eines Widerspruchs einhalten? Jein, wenn aber nach 3 Monaten nichts kommt, können Sie eine Untätigkeitsklage erheben. 5) Meine Hoffnung ist, dass Fehler begangen worden sind und die Anordnung daher ungültig ist. Falls sie dennoch gültig ist, kann ich auf einen Wesentest o.ä. bestehen? Wie gesagt, mangelt es schon an der unterlassenen Anhörung. Damit liegt ein formeller Nichtigkeitsgrund vor. Dies sollten Sie vortragen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Brändströmstraße 10 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de
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