Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung |
| Gefragt am 17.09.2009 13:26 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Zunächst könnte sich eine Rückzahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung kann nämlich im Rahmen der Vertragsfreiheit für den Fall der rückwirkenden Bewilligung von einer Erwerbsunfähigkeitsrente,Unfallrente oder ähnlichen Leistungen durchaus vereinbart werden. Daher sollten Sie bzw. Ihr Mann noch mal genau den Versicherungsvertrag auf eine solche Rückzahlungsklausel hin prüfen. Sie könnten ja auch (zunächst am besten anonym, so nach dem Motto „ich habe da mal eine allgemeine Frage“) bei der PKV anrufen und dort direkt nachfragen, ob eine solche vertragliche Rückzahlungsverpflichtung besteht. Sollte eine solche vertragliche Rückzahlungsverpflichtung nicht bestehen, so bestünde grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht. Erfahrungsgemäß haben aber die meisten Versicherer eine solche Rückzahlungsklausel in Ihren Versicherungsbedingungen, die zur Rückzahlung verpflichtet. Eine solche Klausel ist auch wirksam, gibt dem Versicherer also einen Rückzahlungsanspruch, wie beispielsweise das OLG Nürnberg (Az. 8 U 1479/07) kürzlich entschieden hat. Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/57774 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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