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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Klageerwiderung

Gefragt am 08.10.2009 22:38 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Klageerwiderung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe 2 Fragen: im März 03 sprach mich eine Bekannte an ob ich das Mietshaus ihrer Mutter verwalten wollte. Wir wurden uns einig. Es wurde ein Vertrag geschlossen, der auf die Mutter lief, aber von der Tochter in derem Auftrag unterschrieben wurde. Von d

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 2 Fragen:

im März 03 sprach mich eine Bekannte an ob ich das Mietshaus ihrer Mutter verwalten wollte. Wir wurden uns einig. Es wurde ein Vertrag geschlossen, der auf die Mutter lief, aber von der Tochter in derem Auftrag unterschrieben wurde.
Von der Mutter bekam ich Vollmacht die Kontoauszüge zwecks Prüfung der Mieteingänge abzuholen.
Hatte dann Kontakt zur Tochter und auch zur Mutter.

Im Sommer 08 stellte man ohne Kommentar die Entgeldzahlungen ein (die vom Konto der Mutter gezahlt wurden) und wollte alle Unterlagen zurück, die sich in meinem Besitz befanden.

Ich schrieb, dass ich nach vertragsgemäßer Kündigung und Zahlung der ausstehenden Entgelte dazu gern bereit sei.Hörte dann nichts mehr.

Im März kam ein Rechtsanwaltschreiben mit der gleichen Aufforderung und der vorsorglichen Kündigung zum 31.03.09 (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist). Darauf reagierte ich nicht. Jetzt kam eine Klage auch wieder zur Rückgabe Unterlagen , außerdem wurde zum Vertrag mitgeteilt:
"es hat sich um eine vorsorgliche Kündigung gehandelt, da
sogar davon auszugehen ist,dass der Vertrag von Anfang an nichtig gewesen ist. Die Klägerin hat den Vertrag zu keiner Zeit genehmigt".

Das ist ja nun nicht wahr, die Klägerin hat mich ja selbdst bezahlt.

Ich möchte nun a) mein mir zustehendes Geld und b) auch die Unterlagen zurückgeben.

Weiter steht sinngemäß:

die Beklagte wird verurteilt die RA Kosten sowie Rechtsstreit zu tragen.

Sollte sich das Gericht für das schriftliche Vorverfahren entscheiden wird für den Fall, dass die Beklagte den Anspruch schriftlich anerkennt...beantragt: Anerkenntnis-bzw.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Leider ist der Sachverhalt nicht vollständig, sondern endet abrupt. Daher fehlen auch die konkreten Fragen.

Ich bitte Sie, mir den vollständigen Sachverhalt sowie die konkreten Fragen im Rahmen der Nachfrage zu stellen, damit ich entsprechend darauf eingehen und Ihnen helfen kann.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: steffan.schwerin@hotmail.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Schwerin,

wo der restliche Text hin ist...keine Ahnung.

...Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen".

Da ich die Sache ohne Anwalt machen möchte, meine Fragen:

a) wenn ich die Klage anerkenne muss ich dann die Kosten tragen?

b) könnte ich beantragen die Klage abzuweisen, da der Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt, sondern einfach die Entgeltzahlungen eingestellt wurden?

Ich will natürlich die Unterlagen zurückgeben, aber auch mein ausstehendes Geld. Der Vertrag lief immer für 1 Jahr und verlängerte sich automatisch um ein weiteres wenn nicht 3 Monate vorher gekündigt wurde.

Möchte aber andererseits auch kein großartiges Gerichtsverfahren und daher wissen, wie kann man das Problem am einfachsten lösen.

Nochmals danke.

Mit freundlichen Grüßen
W. Müller

Rückantwort
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


a) wenn ich die Klage anerkenne muss ich dann die Kosten tragen?

Bei einem Anerkenntnis erkennt ein Beklagter im Gerichtsprozess den Antrag des Klägers an, als rechtlich korrekt. Es handelt sich um eine Prozesshandlung und daher ist ein Anerkenntnis unabhängig von der tatsächlich gegebenen materiell-rechtlichen Lage. Umgekehrt jedoch entfaltet das Anerkenntnis eine materiell-rechtliche Wirkung (teilw. Doppelcharakter). Hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, erlässt das Gericht ohne weiteres ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte "auf sein Anerkenntnis" nach dem Klageantrag verurteilt wird.

Das Anerkenntnis hat für die Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO Bedeutung. Abweichend vom Regelfall, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, werden sie dem Kläger auferlegt, wenn das Anerkenntnis sofort abgegeben wurde und der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Sofort bedeutet, dass das Anerkenntnis bei der ersten Antragstellung erfolgen muss. Keine Veranlassung zur Klageerhebung bedeutet, dass der Kläger keinen Grund zu der berechtigten Annahme haben durfte, er werde nur mit gerichtlicher Hilfe zu seinem Ziel kommen.

Hier sind grundsätzlich auch bei Anerkenntnis die Kosten von Ihnen zu tragen. Allerdings wäre im Einzelnen zu prüfen, ob Sie „Anlass zu Klage gegeben“ haben. Wenn dem nicht so ist, sind auch die Kosten nicht zu tragen.

Nach erster Einschätzung haben Sie keinen Anlass zur Klage gegeben. Allerdings haben Sie auf die Aufforderungen des gegnerischen Anwalts nicht reagiert und damit doch Anlass gegeben.

Im Ergebnis wird das Gericht bei einem Anerkenntnis darüber zu befinden haben, ob Sie Anlass zur Klage gegeben hat und wird dies erfahrungsgemäß bejahen. Dann sind die Kosten von Ihnen zu tragen.

Daher ist gegebenenfalls davon Abstand zu nehmen, den Anspruch anzuerkennen.


b) könnte ich beantragen die Klage abzuweisen, da der Vertrag nicht ordnungsgemäß gekündigt, sondern einfach die Entgeltzahlungen eingestellt wurden?

Wenn sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie von Ihnen vorgetragen, dann sollten Sie sich gegen die Klage verteidigen und Klageabweisung beantragen. Sie müssen dann die Behauptungen der Klägerseite bestreiten. Der Kläger kommt dann (erst recht) in den Beweiszwang und muss alles beweisen.

Gelingt dies nicht wird die Klage abgewiesen.

Er empfiehlt sich hier durchaus, sich gegen die Klage zu verteidigen. Im Rahmen der mündliche Verhandlung kann auch ein Vergleich ausgehandelt werden. Sie können anbieten die Unterlagen zurückzugeben, wenn z.B. der Kläger die Kosten des Verfahrens übernimmt.

Jedenfalls ist die wohl einfachste und umkomplizierteste Lösung, sich hier auf den nunmehr schon laufenden Rechtsstreit einzulassen und die Wirksamkeit des Vertrags darzulegen, die Kündigung aber zu akzeptieren und die Rückgabe der Unterlagen anzubieten.

Im besten Fall wird das Gericht die Klage natürlich abzuweisen. Allerdings ist hier auch eine vergleichsweise Lösung denkbar.


Da Sie nunmehr die Rückfrage schon verbraucht haben, können Sie mir die zulässige kostenlose Nachfrage gern per Email stellen, soweit dies noch erforderlich sein sollte.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: steffan.schwerin@hotmail.de

Internet: www.raschwerin.de

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