Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Guerilla Marketing

Gefragt am 14.02.2011 17:23 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Im Rahmen eines Werbekonzepts möchte ich einem Kunden nun folgende Guerilla Marketing Maßnahmen anbieten.
1.) Reverse Streetbranding
Mit Hilfe einer Schablone und einem Hochdruckreiniger wird das Firmenlogo und die Internetadresse auf die Straße gebrandet.
2.) Skybranding
Das Firmenlogo wird mit einem Projektor in die Wolken gebeamt.
3.) Architekturprojektion
Das Firmenlogo und die Internetadresse des Unternehmens werden mit Hilfe von Licht auf ein öffentliches Gebäude projeziert.
4.) gebrandete Straßenschilder
Eine Werbebotschaft (Logo + Text + Kilometerangabe) wird auf ein extra gefertigtes Straßenschild geschrieben. Diese Straßenschilder werden neben den eigetlichen Straßenschilder aufgestellt, so dass jeder Autofahrer und Passant diese sehen kann.
5.) Flogos
Das Firmenlogo aus weißem Schaum schwebt in der Luft. Der Schaum wird mit Helium gefüllt, damit er 30 bis 40 Minuten in der Luft bleibt.

Meine Fragen hierzu.

Sind diese Werbemethoden rechtlich in Ordnung, oder muss ich mit Strafen rechnen? Wenn Strafen auf mich zukommen, wie hoch könnten diese ausfallen?

Vielen Dank!

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1.) Reverse Streetbranding Mit Hilfe einer Schablone und einem Hochdruckreiniger wird das Firmenlogo und die Internetadresse auf die Straße gebrandet.

Das kommt darauf an, auf welcher Straße Sie das umsetzen wollen. Sie werden schon die Genehmigung der Gemeinde einholen müssen.


2.) Skybranding Das Firmenlogo wird mit einem Projektor in die Wolken gebeamt.

Das ist ok, soweit kein Flugverkehr beeinträchtigt wird.


3.) Architekturprojektion Das Firmenlogo und die Internetadresse des Unternehmens werden mit Hilfe von Licht auf ein öffentliches Gebäude projeziert.

Auch hier bedarf es der Zustimmung des Eigentümers des Gebäudes.


4.) gebrandete Straßenschilder Eine Werbebotschaft (Logo + Text + Kilometerangabe) wird auf ein extra gefertigtes Straßenschild geschrieben. Diese Straßenschilder werden neben den eigetlichen Straßenschilder aufgestellt, so dass jeder Autofahrer und Passant diese sehen kann.

Auch hier muss eine Genehmigung der Gemeinde eingeholt werden.


5.) Flogos Das Firmenlogo aus weißem Schaum schwebt in der Luft. Der Schaum wird mit Helium gefüllt, damit er 30 bis 40 Minuten in der Luft bleibt.

Das ist ok, soweit kein Flugverkehr beeinträchtigt wird.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Schwerin,

wie aus meinem Beitrag hervor geht, wollte ich gerne wissen, was passiert, wenn ich mir eben diese Genehmigungen nicht einhole. Mit welchen Strafen muss ich dann rechnen?

Viele Grüße, Lena Engel

Rückantwort
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:


1.) Reverse Streetbranding Mit Hilfe einer Schablone und einem Hochdruckreiniger wird das Firmenlogo und die Internetadresse auf die Straße gebrandet.

Das kommt darauf an, auf welcher Straße Sie das umsetzen wollen. Sie werden schon die Genehmigung der Gemeinde einholen müssen.

Es droht ein Bußgeld seitens der Gemeinde sowie Schadensersatz hinsichtlich der Straßenreinigungskosten.


2.) Skybranding Das Firmenlogo wird mit einem Projektor in die Wolken gebeamt.

Das ist ok, soweit kein Flugverkehr beeinträchtigt wird. Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld, wenn nicht sogar ein strafrechtliches Verfahren.


3.) Architekturprojektion Das Firmenlogo und die Internetadresse des Unternehmens werden mit Hilfe von Licht auf ein öffentliches Gebäude projeziert.

Auch hier bedarf es der Zustimmung des Eigentümers des Gebäudes. Der Eigentümer kann Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.


4.) gebrandete Straßenschilder Eine Werbebotschaft (Logo + Text + Kilometerangabe) wird auf ein extra gefertigtes Straßenschild geschrieben. Diese Straßenschilder werden neben den eigetlichen Straßenschilder aufgestellt, so dass jeder Autofahrer und Passant diese sehen kann.

Auch hier muss eine Genehmigung der Gemeinde eingeholt werden. Die Gemeinde kann die Entfernung des Schildes verlangen und ein Bußgeld auferlegen.


5.) Flogos Das Firmenlogo aus weißem Schaum schwebt in der Luft. Der Schaum wird mit Helium gefüllt, damit er 30 bis 40 Minuten in der Luft bleibt.

Das ist ok, soweit kein Flugverkehr beeinträchtigt wird. . Ansonsten droht ein erhebliches Bußgeld, wenn nicht sogar ein strafrechtliches Verfahren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!