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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Grundstückskauf mit umgehen fremder Rückauflassungsvormerkung

Gefragt am 14.08.2009 11:10 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045
Bewertung: 3,7 (von 5 Sternen) Grundstückskauf mit umgehen fremder Rückauflassungsvormerkung , 3.7 von 5 bei 1 Bewertungen Ich möchte gern ein Grundstück aus einer Insolvenzmasse kaufen, dieses ist relativ günstig. Ich habe bereits den Kaufvertragsentwurf vom Notar vorliegen, darin ist von der "Rückauflassungsvormerkung(aufschiebend bedingt)" der Gemeinde die Rede. Kann ich das Vorkaufsr

Ich möchte gern ein Grundstück aus einer Insolvenzmasse kaufen, dieses ist relativ günstig.
Ich habe bereits den Kaufvertragsentwurf vom Notar vorliegen, darin ist von der "Rückauflassungsvormerkung(aufschiebend bedingt)" der Gemeinde die Rede.
Kann ich das Vorkaufsrecht der Gemeinde umgehen, da diese jetzt plötzlich auch Interesse an dem Grundstück hat?
Oder bleibe ich jetzt tatsächlich auf den mir entstandenen Kosten und der Zeit sitzen?

Mit freundlichen Grüßen
Björn Wagner

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

tatsächlich besteht für Sie grundsätzlich keine Möglichkeit, die Gemeinde daran zu hindern, Ihr Vorkaufsrecht dem jetzigen Eigentümer ggü. auszuüben. Ich gehe hier davon aus, dass die Bedingung der Rückauflassung die Veräußerung des Grundstückes an Dritte ist, so dass die Vormerkung das Sicherungsmittel des der Gemeinde eingeräumten Vorkaufsrechts ist.

Übt die Gemeinde Ihr Vorkaufsrecht aus, so erwirbt diese das Grundstück zu den mit Ihnen ausgehandelten Bedingungen.

Da die Vormerkung im Grundbuch eingetragen und für Sie ersichtlich gewesen ist, können Sie Aufwendungen, die Sie für Vertragsverhandlungen in Kenntnis des Vorkaufsrechts hatten, nicht beim Eigentümer liquidieren.

Möglicheweise können Sie sich aber mit der Gemeinde einigen, dass diese vom Vorkaufsrecht nicht keinen Gebrauch macht. Tatsächlich aber wird diese wohl bei einem sehr günstigen Verkaufspreis das Grundstück wohl selbst erwerben, um es dann wiederum gewinnbringend veräußern zu können.

Etwas anderes kann freilich dann gelten, wenn der Gemeinde an der Erfüllung bestimmter Bauauflagen gelegen ist, deren Sicherung Sie mit der Auflassung auch sicherstellen wollte. Hier kann nur die Auseinandersetzung mit der Gemeinde Klarheit bringen und weiter führen.

Grundsätzlich aber können Sie das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht umgehen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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