Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Grundschuld |
| Gefragt am 22.07.2009 14:29 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Grundschuld zugunsten einer Bank zur Sicherung eines Darlehens bestellt worden sein dürfte, bedarf es zur Löschung jedenfalls der Bewilligung der Bank, zu deren Gunsten die Grundschuld eingetragen ist. Ohne die Bewilligung kann eine Löschung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden. Sofern die Kreditsumme daher schon ausgezahlt sein sollte, wird die Bank daher einer Löschung nicht zustimmen, da so ein Sicherungsmittel verloren ginge. Sollten Sie nur eine Eigentümergrundschuld bestellt haben, so können Sie diese freilich jederzeit zur Löschung bringen. Hier gehe ich insoweit davon aus, dass sie mit Ihrem Hinweis auf den Notar die notrielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antrag zur Grundschuldbestellung an das Grundbuchamt meinen. Ich hoffe, Ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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