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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Grundbuch, GbR, Gesellschafterwechsel

Gefragt am 24.11.2009 19:34 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039

Zum Gesamthandvermögen einer GbR gehört ein Grundstück. Aus der GbR ist ein Gesellschafter ausgetreten, ein neuer ist eingetreten. Damit ist das Grundbuch unrichtig geworden.
Gibt es eine Frist, innerhalb derer ein Grundbuchberichtigungsantrag beim Grundbuchamt gestellt werden muss und drohen irgendwelche behördlichen/gerichtlichen Sanktionen, wenn man den Grundbuchberichtigungsantrag nicht stellt?

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Grundbuchberichtigung ist die von Amts wegen (Amtsberichtigung, Grundbuchberichtigungszwang) oder auf Betreiben eines Beteiligten (Grundbuchberichtigungsanspruch) erfolgende Berichtigung des Grundbuchs.

Die Grundbuchberichtigung ist erforderlich, wenn die wirkliche Rechtslage eines Grundstücks mit den Eintragungen im Grundbuch (Buchstand) nicht übereinstimmt. Das Erfordernis der Grundbuchberichtigung folgt aus der Gefahr des gutgläubigen Erwerbs oder der Leistung an einen Scheinberechtigten.

Fristen sind hierfür aber nicht vorgesehen. Auch behördliche Sanktionen stehen nicht zu befürchten. Der Rechteinhaber schadet sich eher selbst, wenn der Berichtigungsantrag nicht gestellt wird.

Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist der Anspruch des Inhabers eines Grundstücksrechts nach §894 BGB, sofern sein Recht im Grundbuch nicht richtig wiedergegeben wird, indem z. B. ein falscher Berechtigter eingetragen oder das ihm zustehende Recht zu Unrecht gelöscht worden ist. – Insoweit läuft der wahre Rechtsinhaber wegen der öffentlichen Glaubenswirkung des Grundbuchs (Grundbuch, öffentlicher Glaube) und der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs Dritter Gefahr, sein Recht zu verlieren.

Der Grundbuchberichtigungsanspruch unterliegt keiner Verjährung (§898 BGB).


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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