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Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Gefragt am 28.07.2012
18:45 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1358 | Bewertung 5/5

Grundbuch Abteilung 3 Abtretung ablösen beim Kauf

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sachverhalt:
Ich habe einen Kaufvertrag schon unterschrieben.
Auschnitt aus dem Vertrag:

"Die in Abteilung III eingetragenen Belastungen werden vom Käufer nicht übernommen und aus dem Kaufpreis Zug um Zug gegen Löschung der Grundpfandrechte im Grundbuch abgelöst."

In der Abteilung III des Grundbuchs steht:

lfd. Nr. 1: EUR 80.000,00 Grundschuld ohne Brief für BANK A...
(Laut Verkäufer sind davon noch ca. 21.000 EUR übrig.)

Auch in Abteilung III bei den Veränderungen zu (1) mit 1a gekennzeichnet steht zusätzlich dass 55.000 EUR an BANK B abgetreten wurden.
(Diese Tatsache habe ich erst vor kurzem erfahren)

Im Vertrag selbst ist aber nur lfd. Nr. 1 als Belastung erwähnt.

Der Notar meinte ich sollte mir keine Sorgen machen (1 und 1a gehören zusammen) wenn Nr 1 abgelöst wird, wird auch die Abtretung "automatisch erledigt sein".

Ich mache mir troztdem Sorgen.
Kann es passieren dass die Abtretung an Bank B (55.000 EUR) irgendwie im Grundbuch "stehen bleibt"?
Ich meine BANK A braucht nur die 21.000 EUR dann erteilt sie die Löschungsbewilligung. Was passiert dann mit der Abtretung?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.07.2012
18:45 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 28.07.2012
19:44 Uhr

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Beantwortet am 28.07.2012 19:44 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1358 | Bewertung 5/5

Antwort

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann auch nur der vorrangige Restteil der ursprünglichen Grundschuld ordnungsgemäß zur Löschung gebracht werden und die letztrangige Teilabtretung bestehen bleiben. Insofern kann ich die Aussage des Notars mit der "automatischen Erledigung" nicht ganz nachvollziehen. Dennoch brauchen Sie sich hier m.E. keine Sorgen zu machen. Denn nach der von Ihnen zitierten Vertragsklausel werden ohne Einschränkung alle in Abteilung III eingetragenen Belastungen aus dem Kaufpreis abgelöst - dies gilt dann sowohl für den Restteil der ursprünglichen Grundschuld (Nr.1) als auch die Teilabtretung (Nr.1a). Insofern hat der Käufer einen Anspruch auf Ablösung auch des abgetretenen Teils der Grundschuld.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Nachfrage des Fragestellers Nachgefragt am 28.07.2012 18:45 Uhr

Sehr geerhter Herr Wilking,

Vielen Dank fuer Ihre Antwort!
Ich habe auch eine Klausel in meinem Vetrag:
6. (Abtretungen)
Soweit die Mängelhaftung ausgeschlossen ist und dem Verkäufer aus der Errichtung oder Renovierung des Vertragsgegenstandes noch Ansprüche in bezug auf Sach- und Rechtsmängel gegen Dritte zustehen, tritt er diese an den Käufer aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Für das Bestehen oder die Erfüllung derartiger Ansprüche haftet der Verkäufer nicht.

Kann das in Zusammenhang mit der Abtretung an die BANK B was zu tun haben oder ist komplett unabhaengig?

Vielen Dank noch einmal!

 Jan Wilking Rückantwort von Jan Wilking Beantwortet am 28.07.2012
19:44 Uhr

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Soweit ich die Klausel ohne den Gesamtzusammenhang deuten kann, bezieht sich diese nur auf die (Werk-)Verträge mit den Firmen/Handwerkern, die die Immobilie errichtet bzw. renoviert haben. Grundsätzlich hat nur der Verkäufer als Auftraggeber Ansprüche gegen diese Firmen, wenn die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden. Diese Gewährleistungsansprüche tritt er mit der Klausel an den Käufer ab, damit dieser die Mängel in eigenem Namen direkt gegenüber den Handwerkern geltend machen kann. Insofern ist diese Klausel positiv für den Käufer. Einen Zusammenhang mit der Abtretung der Grundschuld an Bank B kann ich aber nicht erkennen; eine solche Abtretung erfolgt regelmäßig im Rahmen von Finanzierungen/Krediten und betrifft nicht die Gewährleistungshaftung aus Errichtung oder Renovierung der Immobilie.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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