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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte
Frage: Gemeinschaftseigentum an einer Privatstraße
Einsatz: € 40,00

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin zu 1/12 Miteigentümer einer Straße in einem Wochenendgebiet. Dieses Miteigentum ist im Grundbuch eingetragen, jeder Miteigentümer hat den gleichen Stimmanteil von 1/12, unabhängig von der Grundstücksgröße.

Nun haben einige Miteigentümer (wer, ist mir im Einzelnen nicht bekannt) beschlossen an dem einen Anfang dieser Straße ein Schild aufzustellen (Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art), Größe gemäß STVO, roter Kreis mit weißem Feld und der Aufschrift in diesem Feld „Privatweg“. Dieses Schild steht auf der linken Straßenseite und zudem im rechten Winkel zur Straße am Zaun des ersten Grundstückes etwa in Brusthöhe befestigt ohne Pfeil oder schriftlichen Hinweis für die Geltungsrichtung !! Man könnte sogar sagen, daß der Wirkungsbereich dieses Schildes erst auf dem Grundstück des betreffenden Besitzers beginnt.

Zudem kann diese Privatstraße durch einen Umweg über eine öffentliche Straße von der anderen Seite her ohne ein solches Schild befahren werden.

Ich selbst wurde weder gefragt noch informiert, daß Miteigentümer ein solches Schild wünschen; habe also an einer Abstimmung über ein solches Schild nicht teilgenommen. Bei einer möglichen Abstimmung würde ich auch für „nein“ stimmen, da ich die ganze Sache für übertrieben halte. Ich halte es für wichtiger, auf die Tatsache, daß hier eine Privatstraße beginnt hinzuweisen und einen Haftungsausschluß auszusprechen.

Meine Fragen lauten:

Kann eine solche Maßnahme überhaupt mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, oder ist hierfür Einstimmigkeit erforderlich?

Hat dieses – meiner Meinung nach – falsch und auch rechtswidrig aufgestellte Schild
überhaupt irgendeine juristische Bedeutung?

Welche Maßnahmen kann ich ergreifen, um dieses Schild zwangsweise entfernen zu lassen, falls ein klärendes Gespräch, welches ich zum Wochenende plane, ergebnislos bleibt?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Zu 1.)Kann eine solche Maßnahme überhaupt mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, oder ist hierfür Einstimmigkeit erforderlich?


Für eine solche Maßnahme ist eine einfache Mehrheit genügend. Dieses liegt daran, dass es hier um keine Entscheidung geht, welche den Bestand der Straße betrifft, wie etwa ein kostenpflichtiger Ausbau oder eine Veräußerung der Straße oder dergleichen.

Sofern also eine einfache Mehrheit (es genügt eine überwiegende Stimme) vorliegt, ist der Mehrheitsbeschluss ordnungsgemäß.


Zu 2.)Hat dieses – meiner Meinung nach – falsch und auch rechtswidrig aufgestellte Schild überhaupt irgendeine juristische Bedeutung?

Das Schild hat zunächst eine hinweisende Funktion im Hinblick darauf, dass es sich um einen Privatweg handelt.

In rechtlicher Hinsicht hat das Schild die Wirkung, dass fremde Personen die Straße nicht befahren dürfen. Es wurde sozusagen also ein präventives Hausverbot beziehungsweise Begehungsverbot ausgesprochen, was durchaus zulässig ist.

Dieses gilt natürlich nicht für Miteigentümer einer Straße, auch wenn dieses nicht ausdrücklich aus dem Schild hervorgehen sollte.


Zu 3.)Welche Maßnahmen kann ich ergreifen, um dieses Schild zwangsweise entfernen zu lassen, falls ein klärendes Gespräch, welches ich zum Wochenende plane, ergebnislos bleibt?

Zwangsweise Maßnahmen können sie nur dann treffen, wenn die Mehrheit der Miteigentümer hierfür ist, was ich nach ihrer Schilderung leider nicht erkennen kann.

Es bleibt ihnen also leider nichts über, als an die Vernunft der anderen Miteigentümer im Vorfeld zu appellieren und diese vielleicht so zu einem Umdenken zu bewegen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
Danke für die rasche Antwort! Im speziellen Falle bin ich jedoch weder informiert, noch im Rahmen einer Abstimmung gefragt worden. Ist dies trotzdem dann o.k.?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank zunächst für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Ich möchte meine Ausgangsantwort noch insoweit ergänzen, als dass sich die Befugniss zur Bescheidung im Rahmen eines einfachen Mehrheitsbeschlusses aus § 745 Abs. 1 BGB ergibt, den ich Ihnen nachfolgend zum besseren Nachvollziehen beigefügt habe:

§ 745 BGB


Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

Eine Regelung was geschieht, wenn die Versammlung wie vorliegend nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist, gibt es im Gesetz leider nciht. Auch die Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich.

Einige stellen darauf ab, ob die theoretische einfache Merhheit erreicht ist, auch wenn nciht alle geladen/anwesend waren (wie vorliegend) andere fordern eine ordnugnsgemäße Einberufung und wollen den Beschluss ansonsten anfechtbar machen (analog zum Wohnungseigentumsrecht).

Aber selbst falls eine Anfechtung in betracht käme wäre es ein einfaches, Sie kurzfristig nochmal ordnugnsgemäßß zu einer neunen Sitzung zu laden und dann nochmal abzustimmen, was voraussichtlich wieder wie vorher ausgehen würde.


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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