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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Gebrauchtwagen-Sachmängelhaftung

Gefragt am 30.04.2010 09:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Guten Tag!

Wir haben ein Gebrauchtfahrzeug gekauft und haben jetzt festgestellt, dass der Verkäufer (Autovermieter u. -händler)auf der Rechnung folgenden Vermerk angebracht hat:

Keine Gebrauchtwagen-Sachmängelhaftung.

Kann die Sachmängelhaftung auf diese Weise überhaupt rechtswirksam ausgeschlossen werden?

Besten Dank im Voraus.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ja, beim Kauf von gebrauchten Waren kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

In der Regel besteht nur bei Neuware ein gesetzliches Gewährleistungsrecht.

Bei Gebrauchtwaren kann nur freiwillig eine solche Gewährleistung, also eine Garantie eingeräumt werden. Oder man hat auch die Möglichkeit eine Gebrauchtwarengarantie käuflich abzuschließen, das ist dann wie eine Versicherung.

Dennoch haftet der Verkäufer für alle Mängel, die er verschwiegen hat. Nur für offensichtliche Mängel haftet er nicht.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für die Auskunft.

Aber gilt das auch für Gebrauchtfahrzeuge? Sie erwähnen nur Gebraucht-"Waren"?

M f G

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

ja, das gilt gerade auch für Gebrauchtwagen. Ich hatte Gebrauchtwaren nur allgemein gewählt.

Ein Gewährleistungsausschluss ist in der Gebrauchtwagenbranche absolut üblich und nicht zu beanstanden.

Aber wie gesagt, wenn doch Mängel vorliegen, kann der Verkäufer dann haftbar gemacht werden, wenn er die Mängel kannte und dem Käufer verschwiegen hat.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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