Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Forderung |
| Gefragt am 10.06.2009 17:51 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Ich war aufgrund eines Überlassungsvertrags zur Zahlung von fünf gleichen Jahresraten ( à ca 6000 Euro ) für die Jahre 2001 bis 2005 verpflichtet, und zwar an meinen jüngsten Bruder. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)
Hallo, die Beweislast für die Erfüllung (spricht Zahlung) haben Sie. Sie müssen also darlegen wann was gezahlt wurde. Vielleicht haben Sie per Überweisung gezahlt ? Die Bank müsste das rekonstruieren können. Wenn Sie das Geld bar übergeben hatten. Gibt es hierfür Zeugen ?
Faktisch ist es so - wie gesagt - dass sich der Gegner darauf beschränken kann die Auskunft zu verlangen. Sollte die Anwältin jedoch namens deren Mandanten geschrieben haben, dass keine Zahlungen oder nicht alle vollständig gezahlt wurde, wäre das ein zumindest versuchter Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch. In diesem Fall wäre ein "gesalzenes" Schreiben an die Anwältin mit einem dezenten Hinweis darauf angebracht. Ebenso der Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft dann (wenn es Überweisungen / Zeugen gibt) die Konsequenzen aufzeigen und verfolgen wird. Aber Treu und Glauben gibt es nur sehr sehr eingeschränkt. Damit kommen Sie nicht weiter. Ich kann Ihnen nur anraten zur dezidierten Erwiderung einen Anwalt / Anwältin einzuschalten. Allein damit "Waffengleichheit" herrscht und sich in Formulierungen keine Fehler einschleichen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch die Frage der Verjährung anwaltlich prüfen lassen sollten. Hier kommt es auf die genaue Formulierung des Überlassungsvertrages an (den wir nicht kennen und nicht bewerten können) sowie auf die Frage ob der Vertrag gar notariell (gibt es einen Verjährungsverzicht ? Bitte prüfen.) gemacht wurde. Aber wie gesagt. Es kommt auf den genauen Wortlaut an. Und hier sollten Sie auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen. Trotz dieser Nachricht hoffe ich Ihnen vorab geholfen zu haben. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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