Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
|---|
Frage: Entschädigung für gemeinsam angeschaffte Küche |
| Gefragt am 30.05.2010 21:08 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018 |
|
Hallo, Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Da die Ex die Küche mitgenommen hat, muss sie den vereinbarten Betrag dafür an Sie zahlen. Sie sollten die Ex schriftlich zur Zahlung binnen 14 Tagen auffordern oder auch eine Ratenzahlungsvereinbarung vorschlagen, welcher sie dann auch binnen 14 Tagen zustimmen soll. Lässt die Ex die Frist fruchtlos verstreichen, können Sie entweder einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragen oder aber direkt das gerichtlich Mahnverfahren betreiben. Wenn die Ex mit der Zahlung in Verzug gerät, muss sie für die Rechtsverfolgungskosten, also Anwalts- oder Inkassokosten und Gerichtskosten aufkommen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
Nachfrage Rückantwort Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
