Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Eigentümerversammlung

Gefragt am 21.09.2011 10:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024
Bewertung: 2,3 (von 5 Sternen) Eigentümerversammlung , 2.3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, vor einigen Jahren bin ich einer BGB-Gesellschaft beigetreten. Diese Gesellschaft hat zwecks Vermietung eine Eigentumswohnung erworben. Im Grundbuch wurden sämtliche Gesellschafter als Eigentümer eingetragen mit dem Vermerk in Gesellschaft bürgerliche

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Jahren bin ich einer BGB-Gesellschaft beigetreten. Diese Gesellschaft hat zwecks Vermietung eine Eigentumswohnung erworben. Im Grundbuch wurden sämtliche Gesellschafter als Eigentümer eingetragen mit dem Vermerk in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Meine Beteiligung an der Gesellschaft habe ich fristgerecht bereits zum 31.12.2008 gekündigt. Nachdem die Auseinandersetzung bisher noch nicht erfolgt ist bin ich nach wie vor als Mit-Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Frage: Wer muss von der Hausverwaltung zur Eigentümerversammlung eingeladen werden bzw. wer ist anlässlich der Eigentümerversammlung abstimmungsberechtigt?
a) die Gesellschaft
b) die Gesellschaft und ich
c) die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer

Ich gehe davon aus, dass der Hausverwalter über mein Ausscheiden aus der BGB-Gesellschaft nicht informiert ist.

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich sind alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer einzuladen.

Ihr Ausscheiden aus der BGB-Gesellschaft muss noch im Grundbuch vermerkt werden, wenn Sie nicht mehr Eigentümer sind.

Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, dies zu prüfen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre umgehende Nachricht.

Zu der letzten Eigentümerversammlung wurde die Gesellschaft eingeladen. Ich, als ausgeschiedener Gesellschafter, aber im Grundbuch immer noch eingetragener Mit-Eigentümer, erhielt keine Einladung. Sehe ich es richtig, dass ich die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse deshalb innerhalb der gesetzlichen Frist mittels einer Anfechtungsklage für ungültig erklären lassen kann oder sind die Beschlüsse eventuell sogar nichtig?

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, in der Tat hätte man Sie einladen müssen.

Die Beschlüssen sind daher formell nichtig und können angefochten werden - sofern Sie ein berechtigtes Interesse daran haben.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
Bewertung
3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt?
3,0
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts?
1,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts?
3,0