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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Darlehensnehmer 2

Gefragt am 23.02.2010 14:22 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Ich habe leider vor 5 Jahren als Darlehensnehmer 2 bei einem Autokredit mit unterschrieben. Jetzt zahlt der Darlehensnehmer 1 nicht mehr und die Santander will nun von mir die Restsumme. Als der Vertrag unterschrieben wurde, wurde nur der AV verlangt und kein Lohnzettel. Ist das denn rechtens? was kann ich nun tun, da ich erfahren habe das der Darlehensnehmer 1 gar keinen Arbeitsvertrag hatte und ich das dieser Santander Bank auch mitgeteilt habe. Muß ich nun für die Restsumme aufkommen?
Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Riedel

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrte Fragestellerin,

ich gehe hier davon aus, dass Sie als Gesamtschuldnerin für den Kaufpreis des Fahrzeuges mithaften. In dem Fall kann sich der Gläubiger aussuchen, von wem er die Zahlung verlangt. Ist nun der Mitdarlehensnehmer ausgefallen, weil er nicht zahlungsfähig ist, kann sich der Gläubiger - in Ihrem Fall die Santander cB - an Sie halten.

Dass sich die Bank vom Darlehensnehmer keine Verdienstbescheinigung zeigen lässt, ist nicht zu beanstanden. Die Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners zu erforschen. Vielmehr hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen wird nachkommen können.

Ohne den genauen Grund Ihrer Mithaftung aus dem Vertragsverhältnis zu kennen (es käme auch eine Bürgschaft in Frage, was aber im Ergebnis auch nichts an Ihrer Haftung ändern würde) werden Sie also für die Restsumme aufkommen müssen, können aber den Mitdarlehensnehmer in Regress für die von Ihnen geleisteten Zahlungen nehmen, unabhängig davon, ob hier eine Gesamtschuld oder aber Bürgschaft vorliegt (was von beidem gegeben ist, können Sie dem Darlehensvertrag entnehmen, den auch Ihnen ausgehändigt worden sein dürfte)

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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