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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Beziehungsstreit

Gefragt am 29.08.2009 15:52 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Hallo! Es geht darum! Ich bin im Juni mit meiner damaligen Freundin in eine Wohnung gezogen! Sie hat damals den Mietvertrag mit unterschrieben! Nun hatten wir Streit und haben uns getrennt (hab sie aus der Wohnung geschmissen)! Nun hat sie noch jede menge sachen hier in der Wohnung stehen und hat einen ausgemachten Termin zum ihre sachen holen nicht wahr genommen! Da ich die Sachen aber so schnell wie möglich aus der Wohnung draußen haben möchte will ich nun Fragen was ich da machen kann? Kann ich die Sachen mit einer Einstweiligenverfügung aus der Wohnung rausbringen oder gibt es irgend eine andere möglichkeit? und muss ich sie weiterhin hier wohnen lassen wenn sie das will?
Würde mich freuen wenn ich schnell eine Antwort von Ihnen bekommen würde!

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Sehne

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben, so hat Ihre Exfreundin eine rechtlichen Anspruch auf Nutzung des Wohnraumes. Wenn Sie ihr den Zutritt nicht gewähren, so stellt dies verbotene Eigenmacht Ihrerseits dar. Darüber hinaus können Sie die Sachen Ihrer Freundin nicht einfach aus der Wohnung schaffen, denn noch ist Ihre Exfreundin Mieterin und hat damit ebenso wie Sie das Recht, ihre Sachen in dem gemieteten Wohnraum unterzubringen.

Solange sie beide Mieter der Wohnung sind, sehe ich keinen Weg, die Sachen rechtmäßig gegen den Willen Ihrer Freundin aus dem Wohnraum zu entfernen.

Und in der Tat müssen Sie Ihre Exfreundin solange diese Mitmieterin ist auch in Wohnung wohnen lassen.

Eine EV kommt für Sie nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 940a ZPO, der die Räumung von Wohnraum im Wege der EV regelt, dürften in Ihrem Falle nicht vorliegen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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