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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Besorgnis der Befangenheit

Gefragt am 02.03.2011 14:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Besorgnis der Befangenheit , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Folgendes Problem: Ich habe gegen einen Richter vorm Amtsgericht „Besorgnis der Befangenheit“ schriftlich geltend gemacht. In diesem Verfahren hab ich eine Schriftsatzfrist von 14 Tagen. Nun die Frage: Muß ich die Frist einhalten oder ist diese Frist erst mal obsolet bis zur

Folgendes Problem:
Ich habe gegen einen Richter vorm Amtsgericht „Besorgnis der Befangenheit“
schriftlich geltend gemacht. In diesem Verfahren hab ich eine Schriftsatzfrist von
14 Tagen.
Nun die Frage:
Muß ich die Frist einhalten oder
ist diese Frist erst mal obsolet bis zur Entscheidung über den
Befangenheitsantrag?
Mit freundlichem Gruß

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich gilt diese Frist trotz des Befangenheitsantrages fort.

Sie können aber schriftlich eine Verlängerung der Frist beantragen, sofern Sie den Befangenheitsantrag abwarten wollen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
würde dieser Satz den Ansprüchen auf eine Fristverlängerung
genügen:

"Hiermit beantrage ich

Schriftsatzfristverlängerung

von 2 Wochen bis nach der abschließenden Entscheidung über meinen Antrag wg. Besorgnis der Befangenheit gegen den vorsitzenden Richter."

mfg
Dieter Schäfer

Rückantwort
Ja, perfekt. Genau so können Sie das beantragen. Ob das Gericht der Sache dann stattgibt, steht aber auch einem anderen Blatt.

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