Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Berufung |
| Gefragt am 24.08.2009 15:33 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können das Rechtsmittel der Berufung zurücknehmen, § 302 StPO. Dies lassen Sie entweder durch Ihren Verteidiger erledigen oder - wenn Sie noch keinen haben - Sie erledigen dies selbst. Wenn die Berufung noch nicht durch das Gericht angenommen worden ist, richten Sie die Rücknahme an das Gericht, das Sie verurteilt hat. Wenn Die Berufung angenommen worden ist, richten Sie die Berufung an das Berufungsgericht. Bei beiden Gerichten können Sie dies schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tun. Wenn Sie in der Berufungsverhandlung einfach nicht erscheinen, wird unter den Voraussetzungen des § 329 StPO die Berufung zu Ihrer Kostenlast verworfen. Sie sollten daher die Rücknahme der Berufung dem Gericht ggü. erklären. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
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