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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Berufung

Gefragt am 24.08.2009 15:33 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Berufung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, ich habe berufung eingelegt nun doch ist mir klar das sich am strafmaß nichts ändern wird und nur kosten verursacht wenn ich vor gericht erscheine. Also kann ich einfach den termin verstreichen lassen ? Was ist wenn mein anwalt vor gericht erscheint? wird vorführung angeord

Hallo,

ich habe berufung eingelegt nun doch ist mir klar das sich am strafmaß nichts ändern wird und nur kosten verursacht wenn ich vor gericht erscheine. Also kann ich einfach den termin verstreichen lassen ? Was ist wenn mein anwalt vor gericht erscheint? wird vorführung angeordnet? ich habe direkt nach der 1. verhandlung nach dem urteil verkündung berufung eingelegt. also kann ich nicht vor gericht erscheinen so das die berufung verfällt?

mfg

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können das Rechtsmittel der Berufung zurücknehmen, § 302 StPO. Dies lassen Sie entweder durch Ihren Verteidiger erledigen oder - wenn Sie noch keinen haben - Sie erledigen dies selbst. Wenn die Berufung noch nicht durch das Gericht angenommen worden ist, richten Sie die Rücknahme an das Gericht, das Sie verurteilt hat. Wenn Die Berufung angenommen worden ist, richten Sie die Berufung an das Berufungsgericht. Bei beiden Gerichten können Sie dies schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tun.

Wenn Sie in der Berufungsverhandlung einfach nicht erscheinen, wird unter den Voraussetzungen des § 329 StPO die Berufung zu Ihrer Kostenlast verworfen.

Sie sollten daher die Rücknahme der Berufung dem Gericht ggü. erklären.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Nochmal etwas dazu, der Termin ist morgen. Und jetzt wäre es zuspät mit dem absagen direkt bei gerich, ich könnte ein fax schicken an das gericht wäre das dann besser? ich weiß absolut nicht was ich gerade tun soll, einen anwalt habe icha ber der ist nicht zu erreichen. Aber eine vorführung durch die polizei würde hierbei nicht in frage kommen?

mfg

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

eine Vorführung würde in Ihrem Falle nicht stattfinden. Tatsächlich würde die Berufung nur Verworfen, § 329 StPO.

Sie sollten jedenfalls dem Berufungsgericht per Fax unverzüglich die Rücknahme erklären. Darüber hinaus empfehle ich Ihnen auch, morgen zur HV zu erscheinen. Auch dort können Sie noch die Rücknahme dem Gericht ggü. persönlich erklären wobei die StA der Rücknahme nicht zustimmen muss, § 303 Abs. 2 StPO.

Vielleicht rufen Sie noch auf der Geschäftsstelle an und kündigen dort die Rücknahme per Fax an. Die Nummer findet sich auf der Terminsladung. Möglicherweise haben Sie Glück und erwischen noch den Vorsitzenden.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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