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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Baumängel Fliesen

Gefragt am 19.08.2009 19:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Baumängel Fliesen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Wir haben ein Bad fliesen lassen, und es wurde sehr schlecht gefliest. Höhenunterschiede, Fugenbreiten sehr unterschiedlich. Ein Gutachten wurde schon erstellt.Das Bad wird komplette neu gefliest. Der Preis für die neue Verlegung übersteigt den Preis des alten Fliesenlegers. Welche Ko

Wir haben ein Bad fliesen lassen, und es wurde sehr schlecht gefliest. Höhenunterschiede, Fugenbreiten sehr unterschiedlich. Ein Gutachten wurde schon erstellt.Das Bad wird komplette neu gefliest. Der Preis für die neue Verlegung übersteigt den Preis des alten Fliesenlegers. Welche Kosten muß der alte Fliesenleger übernehmen, wenn er den Rohzustand wieder herstellt. Kann man die höheren Kosten bei ihm geltend machen und kann man Schadenersatz verlangen.

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrem Falle ist das Werkvertragsrecht und die hier geregelten Vorschriften über die Gewährleistung anzuwenden.

Wenn Sie dem alten Fliesenleger keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, so holen Sie dies unbedingt bald nach. Nur dann, wenn der alte Fliesenleger die Nacherfüllung - da seine Arbeit ja mangelhaft war - verweigert oder aber eine ihm von Ihnen gesetzte Frist verstreichen lässt, können Sie den Mangel seiner Leistung selbst beseitigen, bzw. beseitigen lassen und Ersatz der hier für Sie entstandenen Kosten verlangen, §§ 634 Nr. 2, 635, 637 Abs 1 BGB.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort,

es ist jedoch so, dass der alte Fliesenleger nichts mehr beheben kann und will. Er stellt den Rohzustand wieder her (sein Wunsch) und ein neuer Fliesenleger fängt von vorne an. Können wir dem alten Fliesenleger die höheren Kosten des neuen Fliesenlegers in Rechnung stellen? Und eventuell Schadenersatz verlangen, da die Wohnung mittlerweile bewohnt ist?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

bitte entschuldigen Sie die Verzögerung. Beachten Sie jedoch, dass nach Bewertung einer Antwort aus technischen Gründen eine Beantwortung einer Nachfrage nicht mehr möglich ist. Die Frage ist nach Abgabe der Bewertung geschlossen und für mich nicht mehr bearbeitbar.

Nun aber zur Nachfrage:

Zunächst können Sie, wenn Ihre Mieter die Miete wegen der neu entstehenden Arbeiten mindern - was rechtlich durchaus möglich ist - in Höhe der Minderung den ursprünglich beauftragten Handwerker in Anspruch nehmen. Dies wäre ein Schadensersatzanspruch.

Da der ursprünglich beauftragte Handwerker wohl eine Nacherfüllung verweigert, können Sie die Kosten, die durch einen anderen Handwerker mehr entstehen, vom ursprünglich Beauftragten als sog. Aufwendungsersatz fordern. Begrenzt ist der Aufwendungsersatz durch die Erforderlichkeit: Sie können nicht die Kosten des teuersten anderen möglichen Handwerkers geltend machen, sondern nach zumubarer Erkundigung die - wenn auch höheren Kosten - eines anderen Handwerkers, desssen Vergütung im Mittel dessen liegt, was entsprechende Handwerker am Markt für die vorzunehmende Arbeit verlangen. Im Übrigen müssen Sie auch nicht akzeptieren, dass der alte Handwerker die Fliesen aus und alles andere, was er gefertigt hat, entfernt, denn dies ist keine Nacherfüllung.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz

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Andreas Scholz
- Rechtsanwalt -
Luisenstraße 4
78464 Konstanz
Fon: 07531 8020647
Fax: 07531 8020645

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