Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Baggerschaden an Stromleitung |
| Gefragt am 17.12.2009 14:09 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Frage 1: Liegen die Leitungen berechtigter Weise auf meinem Grundstück? Das kommt darauf an, ob ein entsprechendes Durchleitungsrecht in das Grundbuch eingetragen ist. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Leitungen rechtmäßiger Weise in Ihrem Grundstück liegen. Hier sollte das Grundbuch und ggf. der Kaufvertrag des Grundstücks geprüft werden. Frage 2: Hätte die Telefonleitung tiefer liegen müssen? Nein, nicht unbedingt. Es ist davon auszugehen, dass solche Leitungen mindestens 40 cm tief in der Erde liegen müssen. Daher waren die 45cm hier völlig ausreichend. Frage 3: Hätte die Telefonleitung kenntlich gemacht sein müssen? Nein, die Leitungen sind nicht gesondert kenntlich zu machen. Frage 4: Bin ich verpflichtet Schadensersatzansprüchen der Energis und der Telekom nachzukommen? Im Grunde genommen, werden Sie hier abwarten müssen, ob sich die Energis und die Telekom bei Ihnen melden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Dann sollten Sie das Grundbuch prüfen und nachprüfen, ob ein entsprechendes Leitungsrecht für die Leitungen eingetragen ist. Zunächst sollten Sie den Schadensersatzanspruch natürlich zurückweisen. Stellt sich dann aber heraus, dass die Leitungen zu Recht auf Ihrem Grundstück liegen, werden Sie die Schadensersatzansprüche erfüllen müssen. Hier kann dann eventuell noch auf fahrlässiges Handeln Ihrerseits abgestellt werden, um den Anspruch zu mindern. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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