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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Baggerschaden an Stromleitung

Gefragt am 17.12.2009 14:09 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1058

Hallo,
ich habe in meinem Vorgarten Baggerarbeiten durchgeführt, ohne mir vorher eine Einweisung zu besorgen. Bei den Baggerarbeiten habe ich zwei Niederspannungsleitungen der Energis, sowie ein Telefonkabel beschädigt.

Durch die Niederspannungsleitungen ist der Strom in meiner gesamten Straße ausgefallen. Die Leitungen verlaufen durch meinen Vorgarten, obwohl sich zwei Meter neben den Leitungen ein Fußweg der Gemeinde befindet, unter dem Leitungen hätten verlegt werden können.

Das Telefonkabel gehört nicht zu den Anschluss meines Hauses, sondern zu dem Anschluss meines Nachbarn gegenüber. Mein Telefon hat tadellos funktioniert. Außerdem hat sich die Telefonleitung nur ca. 45cm unter der Oberfläche befunden, sie war auch nicht mit einer Plane oder ähnlichem kenntlich gemacht.

Frage:
Liegen die Leitungen berechtigter Weise auf meinem Grundstück? Hätte die Telefonleitung tiefer liegen müssen? Hätte die Telefonleitung kenntlich gemacht sein müssen? Bin ich verpflichtet Schadensersatzansprüchen der Energis und der Telekom nachzukommen?

Gruß Mathias Dahmen

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Liegen die Leitungen berechtigter Weise auf meinem Grundstück?

Das kommt darauf an, ob ein entsprechendes Durchleitungsrecht in das Grundbuch eingetragen ist.

Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Leitungen rechtmäßiger Weise in Ihrem Grundstück liegen.

Hier sollte das Grundbuch und ggf. der Kaufvertrag des Grundstücks geprüft werden.


Frage 2: Hätte die Telefonleitung tiefer liegen müssen?

Nein, nicht unbedingt. Es ist davon auszugehen, dass solche Leitungen mindestens 40 cm tief in der Erde liegen müssen.

Daher waren die 45cm hier völlig ausreichend.


Frage 3: Hätte die Telefonleitung kenntlich gemacht sein müssen?

Nein, die Leitungen sind nicht gesondert kenntlich zu machen.


Frage 4: Bin ich verpflichtet Schadensersatzansprüchen der Energis und der Telekom nachzukommen?

Im Grunde genommen, werden Sie hier abwarten müssen, ob sich die Energis und die Telekom bei Ihnen melden und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Dann sollten Sie das Grundbuch prüfen und nachprüfen, ob ein entsprechendes Leitungsrecht für die Leitungen eingetragen ist.

Zunächst sollten Sie den Schadensersatzanspruch natürlich zurückweisen.

Stellt sich dann aber heraus, dass die Leitungen zu Recht auf Ihrem Grundstück liegen, werden Sie die Schadensersatzansprüche erfüllen müssen. Hier kann dann eventuell noch auf fahrlässiges Handeln Ihrerseits abgestellt werden, um den Anspruch zu mindern.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Bei dem Grundbuchamt habe ich bereits nachgefragt. Eine entsprechende Eintragung im Grundbuch liegt nicht vor. Von der Energis wurde mir jedoch die Auskunft erteilt, dass Niederspannungsleitungen normalerweise nicht eingetragen werden. Das Nutzungsrecht ergebe sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromvertrages.

Der entsprechende Paragraph in meinen Geschäftsbedingungen lauetet:

Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegende Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeldlich zuzulassen.
...
Diese Pflicht besteht nicht,... wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussinhabers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

In dem bei mir vorliegenden Fall könnte die Leitung auch unter dem neben der Leitung befindlichen Fußweg, sowie unter der daran anschließenden öffentlichen Straße liegen und von dortaus direkt in die Grundstücke der anderen Anschlussinhaber führen.

Ist es dennoch zulässig, dass die Leitung durch mein Grundstück führt?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

soweit der Energieversorgen entschieden hat, dass die Leitungen nur durch Ihr Grundstück laufen können und keine andere Möglichkeit besteht, liegen die Leitungen entsprechend den AGB auch zu Recht in Ihrem Grundstück.

Dann besteht auch der Schadensersatzanspruch, falls die Energis einen Schaden hat und diesen bei Ihnen einfordern möchte.

Sollte der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, kann die Rechtmäßigkeit der Leitungen geprüft werden. Zunächst sollte der Anspruch mit genau dem Argument also zurückgewiesen werden. Dann muss die Energis nachweisen, dass die Leitungen dort zu Recht liegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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