Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Ausleihe eines Notebooks |
| Gefragt am 23.09.2009 09:19 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Rückgabeanspruch steht Ihnen hier aus § 604 Abs. 1 BGB zu, da es sich um eine Leihe auf Zeit gehandelt hat. Wenn Sie das Notebook nicht zurückerhalten, so können Sie Ihre Herausgabeansprüche auf dem Rechtsweg geltend machen. Voraussetzung ist freilich, dass Sie sowohl das Eigentum am Notebook beweisen können. Wenn Sie in dieser Sache rechtlich vertreten werden wollen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen. Lassen Sie mich dies über meine Kontaktdaten wissen. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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