| Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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| Frage: Abgabe Eidesstattliche Versicherung |
| Einsatz: € 25,00 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen: Es ist zwar aus logischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, dass die Gegenseite so verhält, leider muss ich Ihnen aber mitteilen,das hier leider ein Verstoß ihrerseits gegen Sie Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, so dass die Gegenseite ( das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, wie etwa ein Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorausgesetzt) berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung aufgrund der Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung gegen sie zu betreiben. Das bei Ihnen ja nichts pfändbar ist, da Sie unter dem Pfändungsfreibetrag in Höhe von 930 € gemäß Paragraph 850 c ZPO liegen, liegt auf der Hand. Dass in solchen Fällen ein Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beauftragt wird ist übliches Vorgehen . Hierbei müssen sie angeben, welches Vermögen sie haben, in welches gegebenenfalls vollstreckt werden könnte. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung können sie einseitig leider nicht verhindern. Dieses ginge nur dann, wenn sie dem Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher nachweisen, dass sie sich vertragstreu verhalten. Ideal wäre es, wenn Sie den gesamten rückständigen Betrag begleichen könnten. Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag! Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach. Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/57774
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