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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte
Frage: Abgabe Eidesstattliche Versicherung
Einsatz: € 25,00
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)

Guten Tag,

ich habe mit einem Unternehmen, welches durch eine Rechtsanwaltskanzlei vertreten wird, eine Ratenzahlung von 150 EUR vereinbart (Gesamtbetrag 1.200 EUR). Mein Verdienst lag bei 680 EUR netto. Ich wurde dann schwanger und wollte mit dem Unternehmen eine Ratenvereinbarung von 50 EUR mtl. vereinbaren. Dies wurde ohne Begründung abgelehnt. Es hiess einfach nur: "Das geht nicht". Da ich aber keine 150 EUR mehr bezahlen kann (ich bin mittlerweile im Mutterschutz und in 4 Wochen beginnt die Elternzeit) sondern nur 50 EUR hab ich dies dann einfach so gemacht. Als erstes kam dann die Kontopfändung. Da konnte ich jedoch Kontoschutz erwirken. Jetzt stand aber der Gerichtsvollzieher vor der Tür und verlangt, dass ich zu einem Termin im August die Eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Das verstehe ich nicht. Muss ich das wirklich? Ich zahle doch 50 EUR mtl. weiter. Wie kann ich die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verhindern?

Vielen Dank für Ihre Antwort

T.H.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Es ist zwar aus logischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar, dass die Gegenseite so verhält, leider muss ich Ihnen aber mitteilen,das hier leider ein Verstoß ihrerseits gegen Sie Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, so dass die Gegenseite ( das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, wie etwa ein Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil vorausgesetzt) berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung aufgrund der Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung gegen sie zu betreiben.

Das bei Ihnen ja nichts pfändbar ist, da Sie unter dem Pfändungsfreibetrag in Höhe von 930 € gemäß Paragraph 850 c ZPO liegen, liegt auf der Hand.

Dass in solchen Fällen ein Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beauftragt wird ist übliches Vorgehen . Hierbei müssen sie angeben, welches Vermögen sie haben, in welches gegebenenfalls vollstreckt werden könnte.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung können sie einseitig leider nicht verhindern. Dieses ginge nur dann, wenn sie dem Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher nachweisen, dass sie sich vertragstreu verhalten.

Ideal wäre es, wenn Sie den gesamten rückständigen Betrag begleichen könnten.


Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach.



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Meine Wertsachen (u. a. ein TV-Gerät im Wert von 5.000 EUR) stehen in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung (ca. 500 km entfernt)von meinem Nochehemann. Ich kann anhand meines Kontoauszuges beweisen, dass es mein Gerät ist. Kann ich dieses Gerät pfänden lassen? Immerhin hat es einen vielfach höheren Wert, wie der zu pfändende Betrag.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

T. H.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sofern das Gerät in ihrem Eigentum steht und sie dieses auch beweisen können, können sie dieses Gerät grundsätzlich auch verwerten,also beispielsweise der Pfändung unterwerfen.

Das Gerät würde dann versteigert werden, der Gläubiger würde den noch offenen Betrag erhalten und der überschießende Versteigerungserlös (sofern vorhanden) würde an sie ausgekehrt werden.

Darüber hinaus bestünde natürlich auch die Möglichkeit, das Gerät heraus zu verlangen und auf dem freien Markt zu verkaufen, da sie hierfür erfahrungsgemäß mehr erhalten, als wenn das Gerät der Zwangsvollstreckung zugeführt wird.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames und sonniges Wochenende!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

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