Kategorie: Scheidungsrecht |
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Frage: Unterhaltszahlung an Ehefrau |
| Gefragt am 19.07.2009 15:58 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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April 2004 ist die Frau meines Bruders aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.Als sie erfuhr, das er ab 02/2006 arbeitslos sein wird, kam sie Dezember 2005 zurück. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
grundsätzlich richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Bedarf des Anspruchstellers und der Leisungsfähigkeit des Anspruchsgegners. Auf beiden Seiten ist das bereinigte Nettoeinkommen relevant, da sich hieraus letztlich die Höhe des Unterhaltsanspruches ergibt. Ob die Berechnung im Falle Ihres Bruders richtig erfolgt ist, kann ich freilich von hier aus nicht nachvollziehen. Eine vorläufige Vollstreckung (vor Rechtskraft des Urteils) ohne Sicherheitsleistung ist bei Unterhaltsansprüchen möglich, dass Gesetz sieht dies so vor. Aus diesem Grund konnte die geschiedene Ehegattin auch die Pfändung einleiten. Wenn sich das Einkommen druch weniger Einnahmen erheblich vermindern sollte, hat er die Möglichkeit, eine sog. Abänderungsklage zu erheben, um so den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin an seine tatsächliche Leistungsfähigkeit anzupassen. Ihr Bruder kann sich auf seinen Selbsbehalt von 1000,- Euro berufen. Unter diesen Betrag darf er durch eine Vollstreckung des Unterhalts nicht fallen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Berechnung, ob der Selbstbehalt unterschritten ist, vom bereinigten Nettoeinkommen auszugehen ist. Die monatliche Raten, die Ihr Bruder nun an den Auftraggeber zahlt, können hierbei nicht berücksichtigt werden. Jedenfalls aber kann Ihr Bruder die Pfändung vermeiden, sofern Ihm von seinem Einkünften nicht mehr als 989,- Euro verbleiben. Ob eine Berufung hierauf ggü. dem kreditgebenden Auftraggeber sinnvoll ist, ist freilich dann fraglich, wenn Ihr Bruder von diesem wirtschaftlich abhängig ist und zu befürchten steht, dass bei Berufung auf die Pfändungsfreigrenze evtl. Aufträge entzogen werden. Als letzter Weg bleibe freilich noch, sich mit der geschiedenen Ehegattin über eine Aussetzung des Unterhalts bzw. eine Verminderung zu einigen für den Zeitraum, für den es bei Ihrem Brunder knapp wird. Im Übrigen kenne ich den Grund nicht, weshalb vor Gericht noch gestritten wird. Möglicherweise ergibt sich aber auch aus dem noch zu erwartenden Urteil eine Besserung der Situation Ihres Bruders. Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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