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Kategorie: Scheidungsrecht

Frage: Unterhaltszahlung

Gefragt am 28.05.2009 14:10 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Unterhaltszahlung , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin alleinerziehend mit zwei Kindern. Durch einen Umzug ergibt es sich, daß meine Tochter,16 bei mir bleibt, mein Sohn,12 zu meinem Ex-Mann zieht. Dieser verdient netto das zweienhalbfache meines Nettoeinkommens. Halbiert sich der bisher von mir bezoge

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin alleinerziehend mit zwei Kindern.
Durch einen Umzug ergibt es sich, daß meine Tochter,16 bei mir bleibt, mein Sohn,12 zu meinem Ex-Mann zieht. Dieser verdient netto das zweienhalbfache meines Nettoeinkommens.
Halbiert sich der bisher von mir bezogene Kindsunterhalt jetzt einfach oder fällt er ganz weg, da jetzt jedes Elternteil ein Kind zur Versorgung hat?

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Antwort

Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)

Hallo, zu ihrer Frage:
Lebt nach einer Trennung der Eltern bei jedem Elternteil ein Kind wie bei Ihnen, so hat jeder Elternteil nach seinem individuellem Einkommen und im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit den Unterhalt für das Kind, welches beim jeweils anderen Elternteil lebt, zu zahlen.
Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist das jeweilige Kind; Unterhaltsschuldner ist jeweils der nicht betreuende Elternteil. Damit ist im Außenverhältnis keine Verrechnung des Kindesunterhaltes möglich.
Formell gesehen stehen sich daher beide Ansprüche gegenüber. In der Praxis werden die Ansprüche jedoch "verrechnet".

Sie müssen somit den Kindesunterhalt errechnen, den Sie ihrem Sohn gegenüber schulden und ins rechnerische Verhältnis zu dem setzen, was ihr geschiedener Mann nach der sog. Düsseldorfer Tabelle ihrer Tochter schuldet.
Je nachdem (das kommt auf die genauen "Zahlen" an), bekommen Sie sog. Ergänzungsunterhalt oder auch nicht.

Bitte beachten Sie, dass bei dieser Auskunft die konkreten Umstände (sprich auch Fragen wie die Frage ob die Tochter sich in Ausbildung befindet etc.) mangels Kenntnis nicht beurteilt werden kann.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

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