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Kategorie: Scheidungsrecht

Frage: Auszug aus gemeinsamem Haus

Gefragt am 11.08.2010 16:11 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Sehr geehrter Anwalt,

ich bin mit meinen Mann seit ungefähr 10 Jahren verheiratet (keine gemeinsamen Kinder) und wir wohnen derzeit zusammen in seinem Haus, dessen alleiniger Eigentümer er ist.

Aufgrund des Scheidungswunsches meines Ehemannes, den er mir vor einem Monat mündlich erklärt hat, hat er mir nunmehr gestern eine mündliche Frist von 3 Monaten gesetzt, um aus seinem Haus auszuziehen. Meines Wissens nach reicht doch die mündliche Erklärung der Trennungsabsicht nicht aus um das Trennungsjahr einzuleiten.

Da ich nicht beabsichtigte seinem Scheidungswunsch derzeit nachzukommen, möchte ich Sie folgendes fragen:

Ist mein Mann berechtigt mich innerhalb der nächsten drei Monate aus seinem Haus zu verweisen? Kann er mich überhaupt vor dem Abschluss der Scheidung gegen meinen Wunsch aus seinem Haus verweisen?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Doch, Sie befinden sich jetzt schon im Trennungsjahr. Dazu bedarf es keiner schriftlichen Erklärung.

Wenn es sein Haus ist, kann er Sie bitten auszuziehen. Sie müssen dem auch nachkommen und sich so bald wie möglich eine neue Wohnung suchen.

Schaffen Sie das nicht in den 3 Monaten ist das auch nicht schlimm. Sie sollten es aber versuchen.

Ansonsten kann der Mann durchaus verlangen, dass Sie ausziehen, wenn es sein Haus ist.

Es tut mir leid, dass ich keine positivere Antwort für Sie habe.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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