Kategorie: Nachbarschaftsrecht |
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Frage: Streitigkeit um Terrassenmauer |
| Gefragt am 29.10.2009 15:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Sehr geehrter Herr Anwalt, |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
ihr Nachbar darf auf Ihrem Grundstück weder bauen noch anbauen, noch etwas verklinkern, noch Teile herausschneiden, wenn Sie das nicht wollen. Tut er dies trotzdem, macht er sich Schadensersatzpflichtig, unter Umständen auch strafbar. Eine Einschränkung gibt es aber: Nach §§ 912, 913 BGB sind Sie gegen Zahlung einer Geldrente verpflichtet, den Überbau auf Ihr Grundstück zu dulden, wenn dem Nachbar weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit bei Überbau zu Last gefallen ist. Dass die von Ihnen beschriebenen Zustände nun einige Jahre andauern, begründet überdies allein noch kein Gewohnheitsrecht des Nachbarn, vermöge dessen der fordern dürfte, das sein Gewerk so bleiben dürfte, wie es im Moment ist. Voraussetzung für das Vorliegen eins Gewohnheitsrechtes ist, dass die Beteiligten (Sie und der Nachbar) in der Überzeugung gehandelt haben, „durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen“ (BVerfGE 28, 28; RGZ 75, 41; BGHZ 37, 219). Im Übrigen kann der nachträglich Wegfall einer eventuell bestanden habenden Rechtsüberzeugung gegen das Bestehen eines Gewohnheitsrechts sprechen. Im Übrigen wäre Ihr Nachbar beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen eines gewohnheitsrechtlichen Anspruches seinerseits vorliegen. Im Ergebnis gilt: Wusste der Nachbar bei Überbau von der Überschreitung der Grundstücksgrenze, so ist er zum Rückbau und im Übrigen auch zur weitern Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Wusste der Nachbar aber nicht, dass er überbaut und musste er dies auch nicht wissen, so kommt ein Geldentschädigung ohne Rückbaupflicht in Betracht (Angesichts der Tatsache, dass aber aus Ihrem Haus ein Stück Dach entfernt worden ist, musste der Nachbar aber sich selbst fragen, ob er hierzu überhaupt berechtigt sei, so dass ich in Ihrem Falle jedenfalls beim Entfernen des Dachstückes von einem Schadensersatzanspruch Ihrerseits ausgehe). Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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