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Kategorie: Nachbarschaftsrecht

Frage: Geh- und Fahrrecht

Gefragt am 16.08.2009 12:22 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1160
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Geh- und Fahrrecht , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich habe ein im Grundbuch eingetragenes Geh-und Fahrrecht über das Nachbargrundstück. Die Breite der Fahrgasse, welche sich 90 Grad zum Stellplatz auf meinem Grundstück befindet, ist nur 2,30 m breit. Die Stellplatzbreite 3,20 m. Nur durch komplizierte Rangiermanöver gelange ic

Ich habe ein im Grundbuch eingetragenes Geh-und Fahrrecht über das Nachbargrundstück.
Die Breite der Fahrgasse, welche sich 90 Grad zum Stellplatz auf meinem Grundstück befindet, ist nur 2,30 m breit. Die Stellplatzbreite 3,20 m.
Nur durch komplizierte Rangiermanöver gelange ich mit dem PKW auf meinen Stellplatz. Die Fahrgasse auf dem Nachbargrundstück ist durch Hecken und Zäune bedingt so schmal . Bei gutem Willen des Eigentümers könnte sie verbreitert werden.
Habe ich einen Anspruch auf eine Mindestbreite der Fahrgasse ? Z.B. lt Graragenverordnung NRW, in welcher Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen sinngemäß wie Garagenzufahrten behandelt werden. ?

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

die Garagenverordnung ist eine baurechtliche Vorschrift, die grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Aus dieser werden Sie daher keinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Verbreiterung des im Grundbuches eingetragenen Fahrtweges erreichen können.

Die Breite Ihres Wegerechts wurde im für Sie geltenden Bebauungsplan zu Lasten des dienenden Grundstückes festgesetzt, § 9 Abs 1 Nr. 21 BauGB. Ein Anspruch ergibt sich daher für Sie nur bis zur dort festgesetzten und im Grundbuch eingetragenen Breite.

Als einzige Möglichkeit sehe ich für Sie, dass Sie sich mit dem Nachbarn dahingehend einigen, dass dieser das Geh- und Fahrrecht räumlich erweitert. Dies bedürfte der notariellen Beurkundung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Danke für die schnelle Antwort. Nur bezieht sie sich nicht auf den Tatbestand. ich will deshalb die Frage präzisieren. Die derzeitige Breite der Zufahrt ist nicht im eingetragenen Geh und Fahrrecht vorgegeben. Das Recht bezieht sich auf das Grundtück generell. Durch das Anpflanzen von Hecken und dem Aufstellen eines Trennzaunes ist das Geh-und Wegerecht eingeschränkt worden, so daß nur die in der Frage beschriebenen Breiten von mir nutzbar sind, obwohl mehr Platz vorhanden wäre. Deshalb die Frage nach Mindestbreiten.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für den Hinweis.

Wenn aus dem Grunduch keine Hinweise zum Umfang des Wegerechts zu entnehmen sind - wie bespielsweise ein Hinweis auf ensprechende Regelungen im Kaufvertrag - und selbst der Kaufvertrag keine Regelungen darüber enthält, in welchem räumlichen Umfang das Wegerecht besteht, sind die allgemeinen Regelungen zur Ausübung des Wegerechts heran zu ziehen. Hieraus folgt, dass der Eigentümer des dienenden Grundsücks die Ausübung des Wegerechts störungsfrei zu gewähren hat. Im Gegenzug hat der Eigentümer des herrschenden Grundsücks - hier Sie - sein Wegerecht möglichst schonend auszuüben. Vor diesem Hintergrund - und der Annahme, dass eine wie auch immer geartete räumliche Regelung für Ihr Wegerecht nicht vorhanden ist - ist zwar der Eigentümer des dienenden Grundstückes wie in Ihrem Falle berechtigt, Einfriedungen vorzunehmen (wie bspw. eine Hecke), allerdings darf dies nicht dazu führen, dass das Ihnen eingeräumte Wegerecht beeinträchtigt wird.

Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist im Zweifelsfall im Wege eines Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Steht der Eigentümer des dienenden Grundstückes auf dem Standpunkt, trotz der Hecke hätten Sie genug Platz, sehen Sie dies aber anders und können sie sich nicht einigen, so hätten Sie in der Tat ein Gerichtsverfahren einzuleiten, mit dem Antrag, dass der Eigentümer die Störung Ihres Wegerechtes unterlässt, wobei Ihre Anspruchgrundlage sich aus den §§ 1004, 1027 BGB ergibt. Im Wege richterlichen Augenscheines würde Ihre derzeitige Situation vom Gericht besehen werden und dann entschieden, ob hier von einer Beeinträchtigung auszugehen ist. Wenn das Gericht es so sieht, so wird der Nachbar verurteilt, die Störung zu Unterlassen. Wie dies Ihr Nachbar bewerkstelligt, ist dessen Sache. Ich gehe aber davon aus, dass er in Ihrem Falle die Hecke im Falle des Unterliegens vor Gericht wird entfernen müsssen, da er Ihnen einen anderen befahrbaren Weg zu Ihrem Stellplatz nicht wird anbieten können.

Einen Anspruch auf eine Mindesbreite haben Sie nicht, wenn dies nicht vertraglich geregelt sein sollte. Zwar kann sich das Gericht an den Vorgaben der Garagenordnung orientieren und auf diesem Wege zum Schluss kommen, dass durch die Hecke eine Beeinträchtigung vorliegt. Dies führt aber gleichwohl nicht dazu, dass im Urteil das Belassen einer Mindestbreite ausgesprochen würde. Denn gesetzlich soll Ihnen nur eine störungsfreie Ausübung ermöglicht werden. Wie der Eigentümer des dienenden Grundstückes dies bewerkstelligt, ist dessen Angelegenheit.

Es gilt daher: Existiert kein Regelung über den räumlichen Umfang Ihres Wegerechts, so haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrem Nachbarn dahingehend zu einigen, dass er Ihnen mehr Platz lässt. Will er dies nicht, bleibt Ihnen nur der Weg, auf Unterlassung der Störung Ihres Wegerechts zu klagen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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