Kategorie: Nachbarschaftsrecht |
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Frage: Baum auf Grenze -Niedersachsen |
| Gefragt am 13.02.2011 18:05 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1050 |
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direkt an der Grundstückgrenze steht eine zirka 10m hohe |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei dieser Größe muss die Birke nach § 50 NNachbG einen Abstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. Dieser Abstand wird nach § 51 NNachbG zur Mitte des Baumes gemessen. Diesen Abstand müssten Sie messen. Wenn dieser weniger als 0,25 m beträgt, haben Sie nach § 53 I NNachbG grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch. Bei der Höhe von ca. 10 m ist jedoch zu vermuten, dass die Birke schon länger als 5 Jahre dort wächst und auch schon seit mehr als 5 Jahre höher als 1,2 m ist. Damit dürfte das Recht eine Beseitigung oder ein Zurückschneiden zu verlangen nach § 54 II NNachbG ausgeschlossen sein. Sie können nur noch verlangen, dass die Birke durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe gehalten wird. § 54 II 2 NNachbG. Soweit Äste über die Grundstücksgrenze hinaus auf Ihr Grundstück wachsen, können Sie nach § 1004 BGB verlangen, dass diese Äste abgesägt werden. Einen Anspruch auf Umsetzung des Komposthaufens und der Ansammlung alter Fenster haben Sie nicht. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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